I. Die Entscheidung
Das Niedersächsische FG stellte fest:
Sicherheitsbedenken bei der elektronischen Übermittlung von Steueranmeldungen im ELSTER-Verfahren und ein geringfügiger Mehraufwand rechtfertigen keine Ausnahme von der Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung (Urteil. v. 17.3.2009, 5 K 303/08).
II. Begründung
Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG muss der Unternehmer seine Umsatzsteuer-Voranmeldung auf elektronischem Wege nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung übermitteln. Auf Antrag kann das FA zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. Das kann der Fall sein, wenn der Unternehmer nicht über die dafür notwendigen technischen Voraussetzungen verfügt. Denn die Vorschrift normiert keine Pflicht des Unternehmers, sich zur Erfüllung der Erklärungspflicht Hard- und Software anschaffen zu müssen (FG Hamburg v. 10. 3. 2004, II 51/05, DStRE 2005, 508; a. A. BMF-Schrb. v. 29. 11. 2004, IV A 6 – S 7340 – 37/04, BStBl I 2004, 1135, BeckVerw 059391). Die im Streitfall von der Kl. geäußerten Sicherheitsbedenken rechtfertigen nach Ansicht des Niedersächsischen FG jedoch nicht die Annahme eines Härtefalls.
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