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Pflicht zur Abgabe von Erklärungen auch bei bestehendem Steuerstrafverfahren?

Muss nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens noch eine Steuererklärung abgegeben werden? In der Beratungspraxis ist diese Mandantenfrage bekannt. Um sie im Einzelfall richtig beantworten zu können, sollte die Doppelgleisigkeit von Besteuerungsverfahren und steuerstrafrechtlichem Verfahren gesehen werden.

Beispiel: Gegen Unternehmer U wird ein Steuerstrafverfahren eingeleitet, weil er für das Jahr 2016 keine Umsatzsteuererklärung abgegeben hat. In diesem Fall gilt für das Steuerstrafverfahren, dass U schweigen darf.

Lösung des Falles: Es ist zwischen dem Besteuerungsverfahren und der strafrechtlichen Beurteilung zu unterscheiden. 

1. Besteuerungsverfahren:

Der Gesetzgeber stellt sich die Lösung für das steuerliche Verfahren so vor, dass die steuerliche Erklärungspflicht zwar fortbesteht, aber diese steuerliche Pflicht nicht mehr mit Zwangsmitteln (Zwangsgeld, § 329 AO) durchgesetzt werden darf, wenn der Steuerpflichtige dadurch gezwungen würde, sich selbst wegen einer von ihm begangenen Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit zu belasten (§ 393 Abs. 1 Satz 2 AO). § 393 AO schränkt somit nicht die Pflicht des Steuerpflichtigen ein, im Rahmen des Besteuerungsverfahrens an der Sachaufklärung mitzuwirken (BFH, Urteil v. 15.4.2015 - VIII R 1/13). Dies bedeutet, dass U in Beispiel 1 steuerlich weiterhin zur Abgabe der Erklärung verpflichtet ist. Diese steuerliche Pflicht darf das Finanzamt jedoch nicht mit Zwangsgeld durchsetzen.

2. Steuerstrafrechtliche Beurteilung:

Flankierend für das Strafverfahren hat die Rechtsprechung klargestellt, dass bei einem eingeleiteten Steuerstrafverfahren die fortbestehende (oder erneute) Verletzung der steuerlichen Erklärungspflicht strafrechtlich nicht sanktioniert wird. Mit anderen Worten wird die Strafbewehrung der steuerlichen Erklärungspflicht suspendiert (BGH, Urteil v. 17.3.2009 - 1 StR 479/08). 

Hinweis von LHP Rechtsanwälte Steuerberater: Die bisherige Rechtsprechung macht eine wesentliche Einschränkung

Nach Ansicht des BGH wird die Strafbewehrung erst dann suspendiert, wenn dem Erklärungspflichtigen bekanntgegeben wird, dass gegen ihn wegen der Verletzung seiner Pflicht zur Abgabe zutreffender Steuererklärungen ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist (BGH, Urteil v. 17.3.2009 - 1 StR 479/08). Diese Sichtweise ist nicht unbedingt überzeugend, jedoch Stand der aktuellen Rechtsprechung. Unser Rechtsanwalt Dirk Beyer hat hierzu in der Fachzeitschrift NWB v. 4.3.2019, S. 673, Stellung genommen.

Auch ergibt sich bei manchen Mandanten die Frage an uns, ob eine Steuererklärung auch für frühere oder spätere Jahre abgegeben werden muss, wenn für ein Jahr ein Steuerstrafverfahren eingeleitet worden ist. Hier besteht oft eine Zwickmühle bei Dauersachverhalten.

LHP weist darauf hin, dass sich im Einzelfall unterschiedliche Fragen zur Erklärungspflicht bei bestehenden Steuerstrafverfahren stellen können. Unsere Steueranwälte besprechen dann den Einzelfall und weisen den Mandanten anhand der konkreten Umstände auf die genaue Rechtslage hin. 

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