Die Lohnsteuer-Nachschau gem. § 42g EStG dient der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer. Sie ist ein besonderes Verfahren zur zeitnahen Aufklärung steuererheblicher Sachverhalte. Eine besondere Prüfungsanordnung wird vorher nicht zugestellt. Daher besteht wie auch bei einer Umsatzsteuer-Nachschau (meist) ein Überraschungseffekt.
Sperrt die Durchführung einer Lohnsteuer-Nachschau die Möglichkeit einer Selbstanzeige? Sperrgrund könnte § 371 Abs. 2 Nr. 1 c Abgabenordnung (AO) sein. Nach dieser Regelung ist eine Selbstanzeige gesperrt, wenn ein Amtsträger zur steuerlichen Prüfung erschienen ist. Hier vertreten wir die Rechtsansicht, dass keine Prüfung im Sinne dieser Regelung vorliegt. Denn die Nachschau geht einer Prüfung voraus. Diese Ansicht ist aber umstritten und es bleibt abzuwarten, wie dies die Rechtsprechung sieht. Allerdings spricht gegen den vorgenannten Sperrgrund, dass im Strafrecht die Begriffe klar und eindeutig geregelt sein müssen. Bei zweifelhaften gesetzlichen Begriffen sind diese u.E. zu zugunsten des Betroffenen auszulegen. Die Fraktion DIE LINKE im Deutschen Bundestag hat die Rechtsfrage, ob eine LSt-Nachschau eine Selbstanzeige sperrt, der Bundesregierung gestellt. Diese Frage hat der Parlamentarische Staatssekretär Hartmut Koschyk aktuell wie folgt beantwortet:
„Nach § 371 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c AO ist eine strafbefreiende Selbstanzeige u. a. dann ausgeschlossen, wenn ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung erschienen ist. Die Lohnsteuer-Nachschau bezweckt die Feststellung der zutreffenden gesetzlichen Besteuerungsgrundlagen. Sie fällt also unter den Begriff der steuerlichen Prüfung und löst deswegen die genannte Sperrwirkung aus, wenn der mit der Nachschau Beauftragte zur Prüfung erscheint. Entsprechend der Gesetzessystematik erstreckt sich der Ausschlussgrund des § 371 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c AO auf alle strafrechtlich noch nicht verjährten Besteuerungszeiträume der Steuerart „Lohnsteuer“ (Bundestags-Drucksache. 17/14821, 19).
Anmerkung: Die Verwaltung geht damit von einer Sperrwirkung aus. Ob ein Gericht dem folgt, kann nicht prognostiziert werden. Ähnliche Rechtsfragen stellen sich bei der Umsatzsteuer-Nachschau. Interessant ist der weitere Hinweis des Staatssekretärs, dass nach Ansicht der Bundesregierung eine „Gesamtinfektion“ aller strafrechtlich noch nicht verjährten Jahre stattfindet, auch wenn sich die Nachschau nur auf einen kurzen Zeitraum bezieht. Damit ist nach dieser Ansicht die Selbstanzeige nicht nur für diesen kurzen Zeitraum sondern für alle Jahre dieser Steuerart gesperrt. Diese Ansicht könnte auch auf andere Konstellationen einer Selbstanzeige und Steuerarten übertragbar sein. Aber auch hierfür besteht noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung.
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