Das OLG Köln hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Der Steuerpflichtige hatte seine Einkommensteuer-Erklärung für 2009 nicht abgegeben. Nachdem ein Schätzbescheid ergangen war, wurde gegen ihn ein Steuerstrafverfahren wegen Hinterziehung durch Unterlassen eingeleitet.
Während die Staatsanwaltschaft allein aufgrund der Nichtabgabe der Steuererklärung eine Hinterziehung annahm, entschied das OLG Köln klar aufgrund des eindeutigen Wortlautes des § 370 AO: Sind dem Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen (z.B. Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Lohn) bekannt, so kann keine Unkenntnis des Finanzamtes vorliegen. Eine Steuerhinterziehung scheidet dann aus (OLG Köln vom 31.1.17, Aktenzeichen: III-1 RVs 253/16 - 84 Ss 4/16). Im konkreten Fall hatte der Steuerpflichtige seine Einkünfte gegenüber dem Feststellungs-Finanzamt erklärt und dieses hatte das zuständige Wohnsitz-Finanzamt über diese Einkünfte informiert. Entsprechend war das Wohnsitz-Finanzamt in der Lage, die Steuerbescheide zu erlassen.
Hinweis der Steueranwälte von LHP: Ein anderer Fall wäre, wenn die Einkünfte gegenüber einem unzuständigen Finanzamt erklärt werden und dieses keine Kontrollmitteilung gegenüber dem zuständigen Finanzamt versendet. Aus Verteidigersicht dürfte dann jedoch oft der Vorsatz einer Hinterziehung fehlen. Denn der Steuerpflichtige darf davon ausgehen, dass die unzuständige Behörde die zuständige informiert (Amtshilfe). Anders kann diese Beurteilung u.U. sein, wenn absichtlich Kommunikationslücken zwischen den Behörden ausgenutzt würden oder "Verwirrung" erzeugt würde.
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