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OLG Brandenburg: Elterliche Vermögenssorge trotz Testamentsvollstreckung

Mit Beschluss vom 15. März 2019 (9 WF 265/18) hat das OLG Brandenburg entschieden, dass der Ausschluss des überlebenden Elternteils von der Vermögenssorge für minderjährige Kinder nach Trennung der Eltern nicht ausdrücklich in der letztwilligen Verfügung des Erblassers erklärt werden muss; es reicht aus, wenn dieser Wille in der letztwilligen Verfügung konkludent zum Ausdruck kommt. Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung allein genügt für den Ausschluss der elterlichen Vermögenssorge allerdings nicht.

Sachverhalt

Der Entscheidung des OLG Brandenburg lag (vereinfacht) folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Erblasser war Vater von vier Kindern, von denen zwei Kinder aus einer früheren Ehe stammten. Mit handschriftlichem Testament hat der Erblasser diese beiden Kinder zu je ½-Anteil als Erben eingesetzt und Testamentsvollstreckung angeordnet. Seine geschiedene Frau, die mit den beiden Kindern im ehemaligen Familienhaus wohnte, sollte nach seinem Tod einen geringen Anteil („Minimalpflichtteil“) aus dem Nachlass erhalten; zudem sollte sie kein Wohnrecht an dem ehemaligen Familienhaus besitzen. Der vom Erblasser bestimmte Testamentsvollstrecker wurde in der Folgezeit wegen Untätigkeit entlassen, die in der letztwilligen Verfügung bestimmte Ersatzperson lehnte die Übernahme des Amtes ab. Als Konsequenz ordnete das Nachlassgericht eine Ergänzungspflegschaft für die beiden minderjährigen Erben im Hinblick auf die Verwaltung des Nachlasses an. Die Mutter der beiden Erben begehrte die Aufhebung der Ergänzungspflegschaft.

Entscheidung des OLG Brandenburg

Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass das Nachlassgericht die Ergänzungspflegschaft für die beiden minderjährigen Kinder des Erblassers bezüglich der Verwaltung des ererbten Vermögens zu Unrecht angeordnet hat.

Das Gericht führt dazu aus, dass die Mutter der beiden minderjährigen Erben allein für ihre Kinder gem. § 1680 Abs. 1 BGB sorgeberechtigt sei. Aus diesem Grunde stünde der Mutter auch die Vermögenssorge zu (§ 1626 Abs. 1 BGB), von der auch der Nachlass des verstorbenen Kindsvaters mitumfasst sei. Dies gelte nur dann nicht, wenn der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung bestimmt habe, dass die Eltern das Vermögen der Kinder gerade nicht verwalten sollten (§§ 1638 Abs.1, 1909 Abs. 1 S. 2 BGB). Dies war vorliegend nach Ansicht des OLG Brandenburg nicht der Fall: der Erblasser hatte in seiner letztwilligen Verfügung weder ausdrücklich noch konkludent bestimmt, dass seiner geschiedenen Ehefrau die Vermögenssorge entzogen werden sollte:

  1. Eine ausdrückliche Regelung, dass seiner geschiedenen Ehefrau die Vermögenssorge entzogen werden soll, hat der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung nicht getroffen.
  2. Der letztwilligen Verfügung des Erblassers ließ sich auch nicht konkludent entnehmen, dass dieser den Ausschluss seiner geschiedenen Ehefrau von der Vermögenssorge für die beiden minderjährigen Kinder gewollt hat.
  • Allein der Umstand, dass der Erblasser Testamentsvollstreckung bezüglich des Nachlasses angeordnet hat, bedeutet nach Ansicht des OLG Brandenburg noch nicht, dass der Erblasser seiner geschiedenen Ehefrau die Vermögenssorge entziehen wollte; Testamentsvollstreckung und Entzug der Vermögenssorge stehen nebeneinander und schließen sich gegenseitig nicht aus.
  • Auch der Ausschluss des Wohnrechts kann nach Auffassung des OLG Brandenburg lediglich als Hinweis für den Testamentsvollstrecker dahingehend verstanden werden, dass der Erblasser diesen auf die Möglichkeit der Vermietung des Objekts hinweisen wollte, da das Haus im Zeitpunkt der Testamentserrichtung noch von der geschiedenen Ehefrau des Erblassers und dessen Kindern bewohnt wurde. Das OLG Brandenburg ging daher davon aus, dass der Erblasser durch die getroffene Anordnung ein auf der Nachlassimmobilie ruhendes Wohnrecht als Verwertungshindernis ausschließen wollte.
  • Zuletzt lässt auch die getroffene letztwillige Anordnung bezüglich der Zuwendung des „Minimalpflichtteils“ an seine geschiedene Ehefrau keinen Schluss darauf zu, dass der Erblasser seiner geschiedenen Ehefrau die Vermögenssorge entziehen wollte. Sinn und Zweck der Regelung sei nach Auffassung des Gerichts einzig und allein der Wunsch des Erblassers, sein Vermögen ausschließlich seinen beiden Kindern zuzuwenden.

Folgen für die Praxis

Der vorliegende Fall zeigt deutlich, wie wichtig eine erbrechtliche Beratung im Zusammenhang mit der Regelung der Vermögensnachfolge gerade für die in der heutigen Zeit zunehmende Anzahl an Patchwork-Familien ist. Klare Regelungen in letztwilligen Verfügungen können derartige Unsicherheiten beseitigen und so sicherstellen, dass der wahre Wille des Verfügenden nach dessen Tod auch tatsächlich umgesetzt wird.

Gerade in den Fällen, in denen Kinder aus einer früheren Beziehung hervorgegangen sind, bestehen bei der Gestaltung letztwilliger Verfügungen diverse Herausforderungen, die im Vorfeld zu klären sind.

Ergänzende Hinweise: Was Sie im Falle einer Trennung beachten sollten

Im Falle einer Trennung sind neben der Klärung familienrechtlicher Fragen auch die erbrechtlichen Konsequenzen zu beachten, die eine solche Trennung nach sich zieht:

  • Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten sowie das Recht auf den Voraus ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte, § 1933 BGB. Dies bedeutet konkret, dass im Falle einer Scheidung bzw. bereits zum Zeitpunkt der Stellung des Scheidungsantrags bei Gericht das gesetzliche Ehegattenerbrecht keine Anwendung mehr findet.
  • Für die gewillkürte Erbfolge, also eine Erbeinsetzung durch Testament oder Erbvertrag, gelten entsprechende Bestimmungen (§§ 2077, 2268 BGB für das Testament und § 2279 BGB für den Erbvertrag); letztwillige Verfügungen sowie Erbverträge, in denen der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, werden unwirksam, wenn zum Zeitpunkt des Todes die Ehe geschieden ist oder die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte.
  • Wenn sichergestellt sein soll, dass der ehemalige Ehegatte keinesfalls einen Anteil des eigenen Vermögens erhalten soll, muss auch der (zugegeben eher unwahrscheinliche) Fall geregelt werden, dass die Kinder vor dem früheren Partner versterben. Für diesen Fall kann die Anordnung einer Vorerbschaft sinnvoll sein.
  • Wenn eine Verwaltung des den (minderjährigen) Kindern zukommenden Nachlassvermögens durch den früheren Partner ausgeschlossen werden soll, kann dies durch ausdrücklichen Entzug der elterlichen Vermögenssorge des früheren Partners für die Verwaltung des Nachlassvermögens gemäß § 1638 Abs.1 BGB geregelt werden.
  • Schließlich kann in diesen Fällen auch die Anordnung einer Verwaltungstestamentsvollstreckung zur Sicherung der Nachlassverwaltung durch eine Person des  Vertrauens angeordnet werden.

Gern sind wir Ihnen bei allen Fragen rund um das Thema Vermögensnachfolge behilflich, um so die Erbfolge nach Ihren eigenen Vorstellungen zu gestalten und steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten optimal zu nutzen. Rufen Sie uns gerne an.

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