Mit Beschluss vom 15. März 2019 (9 WF 265/18) hat das OLG Brandenburg entschieden, dass der Ausschluss des überlebenden Elternteils von der Vermögenssorge für minderjährige Kinder nach Trennung der Eltern nicht ausdrücklich in der letztwilligen Verfügung des Erblassers erklärt werden muss; es reicht aus, wenn dieser Wille in der letztwilligen Verfügung konkludent zum Ausdruck kommt. Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung allein genügt für den Ausschluss der elterlichen Vermögenssorge allerdings nicht.
Der Entscheidung des OLG Brandenburg lag (vereinfacht) folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Erblasser war Vater von vier Kindern, von denen zwei Kinder aus einer früheren Ehe stammten. Mit handschriftlichem Testament hat der Erblasser diese beiden Kinder zu je ½-Anteil als Erben eingesetzt und Testamentsvollstreckung angeordnet. Seine geschiedene Frau, die mit den beiden Kindern im ehemaligen Familienhaus wohnte, sollte nach seinem Tod einen geringen Anteil („Minimalpflichtteil“) aus dem Nachlass erhalten; zudem sollte sie kein Wohnrecht an dem ehemaligen Familienhaus besitzen. Der vom Erblasser bestimmte Testamentsvollstrecker wurde in der Folgezeit wegen Untätigkeit entlassen, die in der letztwilligen Verfügung bestimmte Ersatzperson lehnte die Übernahme des Amtes ab. Als Konsequenz ordnete das Nachlassgericht eine Ergänzungspflegschaft für die beiden minderjährigen Erben im Hinblick auf die Verwaltung des Nachlasses an. Die Mutter der beiden Erben begehrte die Aufhebung der Ergänzungspflegschaft.
Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass das Nachlassgericht die Ergänzungspflegschaft für die beiden minderjährigen Kinder des Erblassers bezüglich der Verwaltung des ererbten Vermögens zu Unrecht angeordnet hat.
Das Gericht führt dazu aus, dass die Mutter der beiden minderjährigen Erben allein für ihre Kinder gem. § 1680 Abs. 1 BGB sorgeberechtigt sei. Aus diesem Grunde stünde der Mutter auch die Vermögenssorge zu (§ 1626 Abs. 1 BGB), von der auch der Nachlass des verstorbenen Kindsvaters mitumfasst sei. Dies gelte nur dann nicht, wenn der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung bestimmt habe, dass die Eltern das Vermögen der Kinder gerade nicht verwalten sollten (§§ 1638 Abs.1, 1909 Abs. 1 S. 2 BGB). Dies war vorliegend nach Ansicht des OLG Brandenburg nicht der Fall: der Erblasser hatte in seiner letztwilligen Verfügung weder ausdrücklich noch konkludent bestimmt, dass seiner geschiedenen Ehefrau die Vermögenssorge entzogen werden sollte:
Der vorliegende Fall zeigt deutlich, wie wichtig eine erbrechtliche Beratung im Zusammenhang mit der Regelung der Vermögensnachfolge gerade für die in der heutigen Zeit zunehmende Anzahl an Patchwork-Familien ist. Klare Regelungen in letztwilligen Verfügungen können derartige Unsicherheiten beseitigen und so sicherstellen, dass der wahre Wille des Verfügenden nach dessen Tod auch tatsächlich umgesetzt wird.
Gerade in den Fällen, in denen Kinder aus einer früheren Beziehung hervorgegangen sind, bestehen bei der Gestaltung letztwilliger Verfügungen diverse Herausforderungen, die im Vorfeld zu klären sind.
Im Falle einer Trennung sind neben der Klärung familienrechtlicher Fragen auch die erbrechtlichen Konsequenzen zu beachten, die eine solche Trennung nach sich zieht:
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