Nach Ansicht des BGH kann für eine Schätzung auch im Strafverfahren die BMF-Richtsatzsammlung verwandt werden. So der BGH in seinem älteren Beschluss vom 24.5.2007 (Az: 5 StR 58/07).
Dies ist meines Erachtens aber kritisch zu sehen, solange im Strafprozess nicht offengelegt wird, ob die statistischen Daten der Richtsatzsammlung für den konkreten Betrieb und die Region repräsentativ sind. Die Richtsatzsammlung wird durch das BMF nicht für strafrechtliche Ermittlungen geführt, so dass es bereits im Ansatz fraglich und bisher nicht dargelegt ist, warum diese strafrechtlichen Anforderungen genügen soll (vgl. hierzu den Hinweis von Rechtsanwalt Dirk Beyer in NZWiSt 2016, 354). Es bleibt abzuwarten, ob die künftige Rechtsprechung dies auch so sieht.
Im Besteuerungsverfahren wird die Richtsatzsammlung in der Regel nicht in Frage gestellt. Dies kann sich aber dann anbieten, wenn das Ergebnis aufgrund der Richtsatzsammlung erheblich von der (nach Ansicht des Unternehmers) zutreffenden Realität abweicht. Dann wäre zu überlegen, ob zunächst das Finanzamt darlegen muss, warum die Richtsatzsammlung für den konkreten Betrieb "passt" und warum sie regional und betriebsbezogen repräsentativ und damit realitätsnah ist. Denn die Realitätsnähe einer Schätzung hat der BFH in seiner Rechtsprechung immer wieder eingefordert.
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