Die OFD Hannover legt mit Verfügung vom 7.8.2009 fest, in welchen Fällen Finanzämter Informationen an die Sozialversicherungsträger weitergeben müssen (!) (S 0131- 33 - StO 142).
Im Grundsatz gilt das Steuergeheimnis gemäß § 30 AO. Nur ausnahmsweise darf dieses durch gesetzliche Regelung durchbrochen werden. Diese besteht hier in § 31 Abs. 2 AO. Nach dieser Regelung muss (!) die Mitteilung für die Festsetzung (!) der Beiträge der Sozialversicherung oder die Feststellung der Versicherungspflicht notwendig sein. Eine Mitteilung zur Vollstreckung von Beiträgen darf also nicht erfolgen.
Diese Befugnis zur Mitteilung umfasst auch Informationen über Dritte, z.B. Angaben zum Arbeitgeber, die in einem Lohnsteueraußenprüfungsbericht enthalten sind.
Wenn die Sozialversicherung einen Lohnsteueraußenprüfungsbericht bei dem FA anfordert, so darf das FA nur einen Bericht übersenden, bei dem alle Daten, die nicht für die Festsetzung der Versicherungsbeiträge notwendig sind, geschwärzt werden. Z.B. müssen geschwärzt werden: Feststellungen zur USt bei Sachzuwendungen, strafrechtliche Vorbehalte, Namen des Prüfers, Angaben zu Auskunftspersonen etc.
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