Die NRW-Finanzverwaltung informiert jährlich über die Schwerpunkte von Betriebsprüfungen und Außenprüfungen. Für Unternehmen, vermögende Privatpersonen und ihre Berater sind dies interessante Informationen.
Die Finanzämter der meisten Bundesländer geben zu den Prüfungsschwerpunkten keine öffentlichen Hinweise. Nicht so NRW: Die Oberfinanzdirektion NRW (OFD) hat eine Liste mit den wichtigsten Prüffeldern für das Jahr 2015 veröffentlicht.
Ein zentraler Punkt ist die steuerliche Behandlung von Gewinnen und Verlusten im Zusammenhang mit Vermietung und Verpachtung im Erstjahr. Dieser Punkt gilt für alle Finanzämter.
Daneben gibt es sog. Prüffelder (Schwerpunkte), die für jeweils einzelne Finanzämter festgelegt wurden:
Schachteldividenden; Gewerbeverlust (§ 10a GewStG)
Berücksichtigung Gewinne/Verluste nach § 8b KStG; Verlustabzug (§ 8c KStG); Pensionsrückstellungen; Rechtsbeziehungen Gesellschafter/Gesellschaft; Betriebsaufspaltung, Spendenabzug; Investitionsabzugsbetrag; Zerlegung; Forderungsabschreibung; Liquidation; Rechtsbeziehungen; Firmenverbund; Verluste aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben
Organschaft, Vermietung und Verpachtung
Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke; Spendenpraxis, Satzungsprüfung; Erstattungsüberhänge USt; Honorarzahlungen; Zuordnung Einnahmen und Ausgaben; Lohnbesteuerung bei Sportvereinen
Im Übrigen ist mit folgenden Prüfungspunkten zu rechnen:
Haftung; Anteilsbewertung; Liebhaberei; Hinterziehungszinsen; Insolvenz
Hinweis der Steueranwälte von LHP: Da es sich bei den oben genannten Prüffeldern um Schwerpunkte handelt, dürfen Prüfer auch andere Punkte und Sachverhalte überprüfen. Sofern noch kein Sperrgrund einer Selbstanzeige greift, können Unternehmer/Privatpersonen u.U. eine Selbstanzeige abgeben. Eine solche Sperre besteht bei Hinterziehung jedoch dann für die geprüften Steuerarten und -jahre, wenn einer Prüfungsanordnung bekanntgegeben worden ist. Liegt hingegen maximal grobe Fahrlässigkeit (Leichtfertigkeit) vor, so besteht dieser Sperrgrund nicht. Allerdings lebt die Möglichkeit einer Selbstanzeige nach Abschluss der Prüfung wieder auf, wobei der genaue Zeitpunkt rechtlich umstritten ist. Erleichterungen bei der Selbstanzeige gibt es im Bereich der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen. Über die genaue Rechtslage können Steueranwälte im Rahmen einer Erstberatung informieren und hierbei die Besonderheiten des Einzelfalles informieren.
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