Verbindliche Zusage in Betriebsprüfung schafft Rechtssicherheit
Der Unternehmer kann ein Interesse daran haben, zu wissen, wie ein steuerlicher Sachverhalt, der in der Außenprüfung geprüft und für einen zurückliegenden Zeitraum beurteilt wurde, durch das Finanzamt in der Zukunft behandelt wird. Hierzu steht dem Unternehmer der Weg offen, einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zusage zu stellen (§§ 204 bis 207 AO).
Hinweis der Steueranwälte von LHP: Künftig wird nach der gesetzlichen Neuregelung eine Zusage bereits vor Abschluss einer Außenprüfung möglich sein soweit ein Teilabschlussbescheid vor Beendigung der Außenprüfung ergangen ist (§ 204 Abs. 2 AO).
Abgrenzung zwischen verbindlicher Zusage und tatsächlicher Verständigung
Der wesentliche Unterschied zwischen verbindlicher Zusage und tatsächlicher Verständigung ist demnach folgender:
Beispiel
Die Frage, ob ein Selbständiger steuerlich als Künstler oder Gewerbetreibender anzusehen ist, ist auch in Folgejahren entscheidend. Das Finanzamt ist wegen des Jahresabschnittsprinzips bei der künftigen Veranlagung grundsätzlich nicht an die Beurteilung in früheren Veranlagungszeiträumen (Prüfungszeitraum) gebunden. Hier hilft eine Zusage. Eine tatsächliche Verständigung ist hingegen für die Zukunft nicht möglich.
Voraussetzungen einer Zusage
Dieser Antrag ist an das für die Auswertung der Prüfungsfeststellungen zuständige Finanzamt zu stellen. Die Auswertung geschieht z. B. bei einer GmbH grundsätzlich durch das Finanzamt am Ort der Geschäftsleitung der GmbH (§ 20 Abs. 1 AO ).
Für die Zusage sind besondere Voraussetzungen zu erfüllen:
Wirkung einer verbindlichen Zusage
Die Zusage gilt nur für die steuerrechtliche Behandlung künftiger Sachverhalte. Dies setzt voraus, dass der Sachverhalt bereits bei Antragstellung konkretisiert werden kann und insofern feststeht.
Die Zusage bewirkt eine Bindung des Finanzamts in künftigen Steuerjahren an die gegebene Zusage. Diese Bindungswirkung tritt jedoch nur ein, wenn
Die Steueranwälte von LHP prüfen im Einzelfall die Möglichkeiten, im Rahmen einer Betriebsprüfung für die Zukunft Rechtssicherheit zu erlangen. Hier müssen zur richtigen Zeit die Möglichkeiten einer Zusage geklärt werden. Die gesetzliche Neuregelung sieht künftig eine Zusage in bestimmten Fällen sogar schon vor Abschluss der Betriebsprüfung vor.
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