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Neuregelung Selbstanzeige: Gesamtbetrachtung bei Vollständigkeit?

Die Neuregelung des § 371 Abs. 1 AO-E bedarf noch gesetzgeberischer Hürden. Auf der Grundlage des Entwurfs könnte die Ansicht vertreten werden, dass hinsichtlich des Grades der Vollständigkeit auf die gesamte Selbstanzeige i.S.d. § 371 Abs. 1 AO-E (alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart) abzustellen ist, da die Selbstanzeige sämtliche Taten umfassen muss. Diese Sichtweise ist aber noch nicht geklärt.

Beispiel

A hat ESt 2006 i.H.v. 10.500 € und ESt 2007 i.H.v. 1.000 € hinterzogen. Die ESt 2006 erklärt er in zutreffender Höhe nach, die ESt 2007 aus Versehen jedoch nur i.H.v. 500 €.

Hinsichtlich ESt 2007 besteht im Beispiel eine Differenz von 100 %. Da jedoch der Differenzbetrag von 500 € nach hier vertretener Ansicht in das Verhältnis zum Gesamtvolumen von 11.000 € zu setzen ist, beträgt die Differenz nur 4,3 % und somit ist das Gebot der Vollständigkeit m.E. erfüllt.

Hinweis: Sollte auf den Gesamtzeitraum abgestellt werden dürfen, wäre es dem Berater möglich, nach Abgabe der Selbstanzeige für den Mandanten ggf. Kompensationen zwischen den Jahren vorzunehmen, wenn die Nacherklärung für ein Jahr versehentlich zu niedrig ausfiel.

Es bleibt abzuwarten, ob der Bundesrat Einspruch einlegt, wofür z.Z. keine Anhaltspunkte bestehen.

Quellen:
Heuel/Beyer, StBW v. 1.4.2011
Beyer, AO-StB 4/2011
(beide Zeitschriften erscheinen im Dr. Otto Schmidt-Verlag)

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