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Neuregelung der Vermögensabschöpfung: Vollstreckung von verjährten Steuern durch den Strafrichter?

Durch das Gesetz zur Neuregelung der Vermögensabschöpfung haben sich - wie zu erwarten - verschiedene Fragen ergeben. Eine Frage hat besondere Praxisrelevanz und ist wegen ihrer erheblichen Auswirkungen besonders umstritten.

Ermöglicht § 76a Abs. 2 StGB (neue Fassung) dem Strafrichter die Einziehung ("Vollstreckung", eigentlich: Abschöpfung) von Steuern, die steuerlich bereits verjährt sind und die selbst das Finanzamt nicht mehr vollstrecken könnte? Zusätzliche Brisanz erhält diese Frage dadurch, dass die vorgenannten neuen Regelungen auch dann gelten, wenn strafrechtlich bereits Verjährung eingetreten ist. Es kann daher eine selbständige Vollstreckung durch den Strafrichter erfolgen (selbständig, weil unabhängig von einem Steuerstrafverfahren). Nach zutreffender Ansicht kann jedoch das Ergebnis, dass ein Strafrichter bis zu 30 Jahre (§ 76b StGB) zurück Steuern "vollstrecken" kann, die längst steuerlich verjährt sind, nicht richtig sein. Tatsächlich wird in der Finanzverwaltung aber auf Vorträgen die gegenteilige Ansicht vertreten. Diese gegenteilige Sicht würde z.B. bei Selbstanzeigen wegen Kapitaleinkünften bedeuten, dass die Betroffenen diese für lange zurückliegende Steuern zahlen müssten. Auch aufgrund von Betriebsprüfungen können sich lange zurückliegende Steuern ergeben, die dann vom Strafrichter "vollstreckt" (richtig: abgeschöpft) würden. Diese Sichtweise ist jedoch kaum mit dem Wortlaut der Neuregelung zu vereinbaren. Insofern kann der Wortlaut nicht großzügig zugunsten der Justiz ausgelegt werden. Die Rechtsprechung hierzu bleibt abzuwarten. 

Die Steueranwälte von LHP aus Köln weisen hier auf die ungeklärte Rechtslage hin. Betroffene sollten wissen, dass es zu Rechtsstreitigkeiten kommen kann. Nach zutreffender Ansicht bestehen gute Argumente gegen die oben genannte "Vollstreckung" verjährter Forderungen. Diese Sichtweise muss im Einzelfall jedoch durchgesetzt werden.

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