Die Mehrheit der Landesfinanzminister hat sich darauf geeinigt, zusätzlich zu 6% Zinsen p.a. auch einen sog. Strafzuschlag gesetzlich vorzusehen. Es bleibt abzuwarten, ob diese Neuregelung tatsächlich durch den Gesetzgeber beschlossen wird.
Problem: M.E. ist bereits der Begriff "Strafzuschlag" problematisch, weil eine Sanktion der Strafbefreiung widerspricht und auch in der Sache selbst verfassungsrechtlich nicht vorgesehen ist.
Daher versucht die Politik z.Z. scheinbar, diesen Zuschlag nun begrifflich als "Verwaltungsgebühr" zu begründen. Eine Selbstanzeige löse Verwaltungsaufwand aus, der pauschal in Rechnung zu stellen sei (Landesfinanzministerium Baden-Württemberg v. 27.1.2011).
Aber auch dieser "Kniff" des Gesetzgebers ist m.E. sehr fraglich: In der Bearbeitung einer Selbstanzeige ist keine zusätzliche Leistung der Behörde im Rahmen einer Selbstanzeige zu sehen, da die Behörde schlicht ihrer Besteuerungsaufgabe nachkommt. Die Besteuerung müsste sie auch vornehmen, wenn sie z.B. von Dritten - und nicht durch die Selbstanzeige - die Informationen erhalten hätte (z.B. Anzeige durch einen ehemaligen Arbeitnehmer oder die ehemalige Lebensgefährtin). Eine Gebühr darf nach dem gebühren- und verfassungsrechtlichen Äquivalenzprinzip nur verlangt werden, wenn dieser eine zusätzliche adäquate Leistung gegenüber steht.
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