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Neuregelung der steuerlichen Selbstanzeige

Der Entwurf der gesetzlichen Neuregelung kursiert zur Zeit. Aus diesem Entwurf ergeben sich folgende Punkte:

1. Es wird keinen Zuschlag (neben den Zinsen) von 5% geben.

2. Selbstanzeigen, die bis zur Verkündung des Gesetzes eingereicht werden, führen auch bei bloß teilweiser Nacherklärung insoweit (!) zur steuerlichen Straffreiheit. Damit ist das BGH-Urteil v. 20.05.2010 (Abschaffung der Teilselbstanzeige, vgl. Beyer, AO-StB 2010, 195) nicht anzuwenden.

3. Selbstanzeigen, die nach Verkündung des Gesetzes abgegeben werden, sind nur wirksam, wenn "reiner Tisch" gemacht wird. "Reiner Tisch" bedeutet, dass sämtliche Zeiträume und Steuerarten, die strafrechtlich noch nicht verjährt sind, nacherklärt werden müssen.

4. Ist die Selbstanzeige i.S.d. des Punktes 3 unvollständig bzw. unrichtig, so ist dies jedoch nur schädlich, wenn der Betroffene dies wusste oder "bei verständiger Würdigung des Sachlage damit rechnen musste" (§ 371 Abs. 2 Nr. 3 AO-Entwurf). In der Praxis wird entscheidend sein, ob insofern einfache Fahrlässigkeit schadet ("Kennenmüssen" bedeutet gemäß § 122 Abs. 2 BGB Fahrlässigkeit).

5. Künftig ist eine Selbstanzeige bereits bei Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung unwirksam (bisher: erst bei Erscheinen des Prüfers). Ggf. lebt die Möglichkeit der Selbstanzeige nach Abschluss der Betriebsprüfung wieder auf (unklar).

Noch gelten die vorgenannten Punkte jedoch noch nicht. Am 8.12.2010 will das Bundeskabinett den Entwurf beraten.

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