Das Gebot der Vollständigkeit ist für die Selbstanzeige gem. § 371 AO seit 1.1.2015 nun auch in einem weiteren Punkt gelockert:
Für die Vollständigkeit der Selbstanzeige hinsichtlich einer auf das Kalenderjahr bezogenen Steueranmeldung zur USt/LSt (z.B. 2014 bei Abgabe der Selbstanzeige Ende Juni 2015) ist die Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung der Voranmeldungen, die dem Kalenderjahr nachfolgende Zeiträume betreffen, nicht für die Vollständigkeit erforderlich (§ 371 Abs. 2a Satz 3 AO). Selbstverständlich bleibt dann aber die Strafbarkeit hinsichtlich der Voranmeldungen (nachfolgende Zeiträume im vorgenannten Sinne, z.B. Januar bis Mai 2015) bestehen, sollte insoweit eine Vorsatztat vorliegen.
Allerdings riskiert der Unternehmer für die dem Jahr nachfolgenden Voranmeldungszeiträume den Sperrgrund der USt-Nachschau, wenn er z.B. nur für USt 2014 die Selbstanzeige abgibt, nicht jedoch gleichzeitig für die folgenden Voranmeldungen 2015. Die ab und zu in der Praxis nach Abgabe einer Nacherklärung folgende USt-Nachschau sperrt dann – wenn sich der Beamte ausweist - die Selbstanzeige für die nicht gleichzeitig korrigierten oder nachgeholten USt-Voranmeldungen 2015.
An der Pauluskirche 3-5,
50677 Köln,
Telefon: +49 221 39 09 770
Tödistrasse 53, CH-8027 Zürich,
Telefon: +41 44 212 3535