Der Finanzminister NRW nimmt zur Frage des Günstigkeitsprinzips mit Schreiben v. 9.2.2015 wie folgt Stellung (Az: S 0702 - 8f - V A 1):
"Zur Vermeidung etwaiger Rechtsunsicherheiten hinsichtlich der Anwendung der neuen verschärften Regelungen des o.g. Gesetzes weise ich in Ergänzung meines Bezugserlasses auf Folgendes hin:
Der Gesetzgeber stellte im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens klar,
"…dass hinsichtlich des Inkrafttretens eine Übergangsregelung nicht erforderlich sei. Das Gesetz solle nach Artikel 3 des Gesetzentwurfs am 1. Januar 2015 in Kraft treten. Die Verschärfungen für die Voraussetzungen der Selbstanzeige (§§ 371, 398a Abgabenordnung-E) würden damit automatisch erst für Selbstanzeigen gelten, die nach diesem Zeitpunkt abgegeben würden. Bereits vor dem 1. Januar 2015 abgegebene Selbstanzeigen, über deren Wirksamkeit noch nicht abschließend entschieden sei, seien am Maßstab der aus Sicht des Betroffenen mildesten Regelung zu messen. Dies folge aus § 2 Absatz 3 Strafgesetzbuch"
(Auszug aus der Bundestags-Drucksache 18/3439 vom 03.12.2014).
Diese Sicht ist jedoch für die Justiz nicht bindend. Vgl. den Beitrag von Rechtsanwalt Dirk Beyer demnächst in der NWB.
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