Der Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft (Bearbeitungsstand 16.6.2020) beinhaltet in seinem Artikel 1 das Gesetz zur Sanktionierung von verbandsbezogenen Straftaten (Verbandssanktionengesetz – VerSanG). Dieses Gesetz zeigt wesentliche Neuregelungen. Diese sollten Unternehmer und ihre Berater kennen, um sich rechtzeitig auf die geplanten Änderungen einstellen zu können.
Bisher können nur natürliche Personen bestraft werden, nicht jedoch juristische Personen und sonstige Vereinigungen. Strafbar handelt somit der Geschäftsführer einer GmbH, wenn er z. B. eine Steuerhinterziehung zugunsten der GmbH begeht. Schon nach dem bisherigen Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) kann ein Bußgeld gegen das Unternehmen verhängt werden, wenn eine sog. Verbandsstraftat wie z. B. Korruption oder Steuerhinterziehung vorliegt (§§ 30, 130 OWiG).
Die Neuregelung soll nun den Verfolgungsdruck gegen Unternehmen erhöhen und sieht für umsatzstarke Unternehmen einen höheren Rahmen für die Sanktion vor. Zudem werden allen Unternehmen faktisch Mitwirkungspflichten zur internen Aufklärung von Verbandsstraftaten auferlegt, um sich einen Sanktionsrabatt erkaufen zu können.
Unser Rechtsanwalt Dirk Beyer nimmt hierzu Stellung in der Fachzeitschrift BBK (NWB-Verlag) vom 3.7.2020, S. 622.
Die Rechtsanwälte von LHP behalten die Entwicklung der weiteren Gesetzgebung für ihre Mandanten im Blick. Das Verbandssanktionengesetz ist im Moment noch ein Gesetzesentwurf. Dennoch ist allen Unternehmern zu raten, sich hiermit zeitnah auseinanderzusetzen.
An der Pauluskirche 3-5,
50677 Köln,
Telefon: +49 221 39 09 770
Tödistrasse 53, CH-8027 Zürich,
Telefon: +41 44 212 3535