Nachdem das FG Baden-Württemberg im Rahmen seines Urteils vom 02. März 2018 (5 K 2508/17) bereits (am Rande) angemerkt hatte, dass nach aktueller Rechtslage erhebliche Zweifel an einer Steuerpflicht für Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen bestehen, hat sich nun auch das FG Nürnberg mit Beschluss vom 08. April 2020 (3 V 1239/19) mit der steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen befasst.
Die Finanzbehörden stützen sich bislang bei der Besteuerung der – im Sinne der Steuergesetze im Übrigen bisher nicht verlässlich gesetzlich definierten – Kryptowährungen auf §§ 22 Nr. 2 i.V.m. 23 Abs. 1 EStG und qualifizieren sämtliche Kryptowährungen als immaterielle Wirtschaftsgüter, was dazu führt, dass Einnahmen aus einem Handel mit Krypto-Assets steuerpflichtige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften darstellen. Dabei beruft sich die Finanzverwaltung u.a. auf den Beschluss des FG Berlin-Brandenburg vom 20. Juni 2019 (13 V 13100/19). Mit dem Beschluss hat das FG Berlin-Brandenburg die Besteuerung von Krypto-Gewinnen als privates Veräußerungsgeschäft bejaht.
Grundsätzlich gilt jedoch, dass es seitens der Finanzbehörden einer gesetzlichen Grundlage bedarf (§ 85 AO), um einen Tatbestand besteuern zu dürfen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass sie ansonsten gegen das Bestimmtheitsgebot gem. Art. 20 III GG bzw. das grundgesetzliche Gebot der Gesetzmäßigkeit verstoßen könnten.
Zu Recht weist demzufolge das FG Nürnberg in seinem Beschluss vom 08. April 2020 zunächst darauf hin, dass die steuerliche Behandlung von Kryptowährungen bisher noch nicht Gegenstand der höchstrichterlichen Rechtsprechung gewesen sei. Weiter führt das FG Nürnberg aus, dass zwar die bestehenden steuerlichen Vorschriften im Einzelfall ausreichend sein könnten, die Besteuerung von Geschäftsvorfällen mit Kryptowährungen zu beurteilen und eine konkrete Kryptowährung als immaterielles Wirtschaftsgut zu qualifizieren, sodass deren An- und Verkauf theoretisch einen Besteuerungstatbestand erfüllen könnte. Allerdings sei eine genaue Abwägung und Prüfung des jeweiligen Einzelfalls notwendig, um eine konkrete Kryptowährung tatsächlich als Wirtschaftsgut einstufen zu können. Es erfordere eine genaue Aufklärung des Sachverhalts, der technischen Abläufe und der damit verbundenen relevanten Besonderheiten der jeweiligen Kryptowährung, um eine abschließende Einordnung und Qualifizierung der Krypto-Assets als Wirtschaftsgut durchführen zu können. Gerade im Hinblick auf § 88 AO „solle bei der Qualifizierung einer Kryptowährung als Wirtschaftsgut schon möglichst klar sein, worüber man eigentlich entscheidet“.
Für die Besteuerungspraxis von Bedeutung ist der Beschluss des FG Nürnberg im Hinblick darauf, dass die Finanzbehörden zukünftig die Besteuerung von Kryptowährungen sowohl im Detail zu prüfen als auch zu begründen haben werden. Eine grundsätzliche Entscheidung bezüglich der Wirtschaftsguteigenschaft von Kryptowährungen bzw. der Verfassungswidrigkeit der Besteuerung bleibt noch abzuwarten.
LHP empfiehlt, in geeigneten Fällen fristgerecht Einspruch gegen die Besteuerung einzulegen und einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheides zu stellen. Der Hinweis auf die oben genannte Rechtsprechung dürfte genügen, um zunächst eine Aussetzung der Vollziehung des Bescheides zu erreichen, so dass die Steuer dann vorläufig nicht zu zahlen ist. Es bleibt abzuwarten, wie Behörden und Gerichte in Hauptsacheverfahren abschließend entscheiden werden. In Steuererklärungen sollten Kryptowährungs-Sachverhalte auch dann offengelegt werden, wenn sie der Betroffene subjektiv nicht für steuerpflichtig hält. Denn die Finanzverwaltung vertritt ungeachtet der Entscheidungen des FG Nürnberg und des FG Baden-Württemberg bis auf Weiteres die Auffassung, dass es sich bei Krypto-/Bitcoin-Gewinnen um steuerpflichtige Einnahmen handelt. Dabei bezieht sich die Finanzverwaltung auf ein Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 20. Juni 2019 (13 V 13100/19). Demzufolge besteht das Risiko, dass die Finanzverwaltung ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren einleitet und Steuerhinterziehung annimmt, wenn keine Erklärung der Krypto-/Bitcoin-Gewinne erfolgt. Dem lässt sich vorbeugen. Geschäftsvorfälle mit Kryptowährungen sollten der Finanzverwaltung – mit der Steuererklärung – angezeigt werden. Gleichzeitig sollte dann – unter Verweis auf die Entscheidungen des FG Nürnberg und das FG Baden-Württemberg – die eigene günstige Rechtsansicht dem Finanzamt mitgeteilt werden. Die Mitarbeiter von LHP behalten auch hier selbstverständlich die aktuelle Entwicklung der Rechtsprechung im Blick und stehen Mandanten zudem als Rechtsanwälte / Steuerberater Kryptowährungen zur Verfügung.
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