SELBSTANZEIGE AB 1. 1. 2015 – FALLSTRICKE IN DER PRAXIS
Handlungsoptionen und Lösungshinweise zu ausgewählten Problemfeldern der Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dirk Beyer in NWB Nr. 11/2015, Seite 769
Die zum 1.1.2015 in Kraft getretenen neuen Regelungen zur strafbefreienden Selbstanzeige durch das AO-Änderungsgesetz haben größtenteils Verschärfungen, in Teilbereichen aber auch Erleichterungen gebracht. Es kristallisieren sich weitere Fragen heraus, die nach Lösungen suchen.
Beispielhaft geht es um folgende Fragen:
- gilt die Rosinentheorie? Ist die jeweils günstigere Regelung nach altem oder neuen Recht anwendbar?- wie wird der neue Mindestzeitraum von 10 Kalenderjahren berechnet?- in welchen Fällen gilt der Zuschlag von 10% bis 20%?
Kapitalübersicht:
I. Anwendbares Recht: Günstigkeitsprinzip?
II. Umfang des Berichtigungsverbunds (Vollständigkeit)
III. Sperrwirkung gem. § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a AO (Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung)
IV. Sperrwirkung gem. § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b AO (Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens)
V. Sperrwirkung gem. § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e AO (Steuerliche Nachschau)
VI. Sperrwirkung gem. § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO (25.000 €-Schwelle)
VII. Berechnung des Zuschlags gem. § 398a AO
VIII. Falle: Vermeidung des Zuschlags gem. § 398a AO bei Umsatzsteuer-Voranmeldungen
IX. Rechtsbehelf betreffend den Zuschlag gem. § 398a AO
X. Zahlung von Hinterziehungszinsen
XI. Strafbefreiender Rücktritt als Rettungsanker?
XII. § 153a StPO als Alternative zur Selbstanzeige?
XIII. Bußgeldbefreiende Selbstanzeige als Rettungsanker
XIV. Verdeckte Selbstanzeige durch Anschlusserklärung
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