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Neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs: Dienstwagenbesteuerung

Achtung bei Lohnsteuer-Außenprüfung: Der Bundesfinanzhof hat seine langjährige Rechtsprechung zur Dienstwagenbesteuerung mit nun veröffentlichten Urteilen grundlegend geändert (vgl. Aktenzeichen: VI R 46/11 und VI R 31/10). Diese neue Rechtsprechung wird insbesondere auch im Rahmen von Lohnsteuer-Außenprüfungen eine besondere Bedeutung erhalten.

Denn nach dieser neuen Rechtsprechung fließt der Lohn bereits im Zeitpunkt der Zurverfügungstellung des Dienstwagens zu, so dass es auf eine tatsächliche Nutzung nicht mehr ankommt. Diese sog. Escape-Klausel (Nachweis der Privatfahrten mit einem vergleichbaren anderweitigen KfZ) gilt nicht mehr. Entscheidend ist allein, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer (stillschweigend oder ausdrücklich) die Nutzung des Dienstwagens für Privatfahrten erlaubt und ihm den konkreten Dienstwagen tatsächlich überlässt. Beide Voraussetzungen müssen durch das Finanzamt kumulativ bewiesen werden. Insofern trägt das Finanzamt die sogenannte Feststellungslast. Dies ist insbesondere auch im Rahmen von Außenprüfungen (Betriebsprüfung) zu berücksichtigen. Der Prüfer kann also nicht die Erlaubnis zur privaten Nutzung schlicht behaupten. Wenn beispielsweise ein schriftlicher Arbeitsvertrag vorliegt, der eine Privatnutzung erlaubt, so ist die Erlaubnis nachgewiesen.

Praxishinweis der Steueranwälte aus Köln: Wenn das Finanzamt die o.g. Voraussetzungen darlegt, kann sich der Arbeitnehmer sich nach dieser neuen Rechtsprechung nur noch dadurch entlasten, dass er substantiiert darlegt, dass die vorgenannten beiden Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen. Die früheren Regeln des so genannten Anscheinsbeweises gelten nicht mehr. Diese neue Rechtsprechung gilt jedoch nach unserer – gerichtlich noch nicht geklärter - Ansicht nicht für die Gewinneinkunftsarten, wenn also im Rahmen einer Gewinnermittlung eines Unternehmens eine so genannte Entnahme zu bewerten ist (z.B. Dienstwagen eines Gesellschafter-Geschäftsführers). Denn eine Entnahme erfordert den Nachweis der Entnahmehandlung und des Entnahmewillens. Diese beiden Voraussetzungen sind nicht bereits dann stets erfüllt, wenn eine Überlassung eines Dienstwagens erfolgt. Hier gilt daher die bisherige Regel des Anscheinsbeweises weiter, dass bei einer Überlassung eines Dienstwagens die private Nutzung vermutet wird. Dieser Anscheinsbeweis kann im Einzelfall widerlegt werden. Die Einzelheiten können im Rahmen einer Erstberatung geklärt werden. Ob die Rechtsprechung die neuen Grundsätze auch für Gesellschafter-Geschäftsführer anwendet wird, bleibt abzuwarten. Der BFH hatte hierüber nicht zu entscheiden. Die Finanzverwaltung (parlamentarischer Staatssekretär im Bundesfinanzministerium, BMF)  geht nach ersten Medienmeldungen davon aus, dass die Escape-Klausel auch dort nicht mehr gilt. Es bleibt aber eine offizielle Mitteilung des BMF abzuwarten.

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