Die Steuerfahndungsstellen konnten bisher nur auf langwierigem und bürokratischem Wege Informationen aus dem Ausland beschaffen. Aufgrund der sog. “Schwedischen Initiative” einigten sich die Mitgliedsstaaten der EU in einem Rahmenbeschluss 2006/90/JI v. 18.12.2006 auf eine Vereinfachung des Austausches von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der EU-Mitgliedsstaaten.
Von besonderer Brisanz ist, dass die Schweiz und Liechtenstein in absehbarer Zeit die Regeln des Rahmenbeschlusses in nationales Recht umsetzen werden, da sie als Schengen-assozieerte Staaten grundsätzlich die Regeln des Schengenraums übernehmen.
Hinweis der Steueranwälte aus Köln: Die neuen Auskunftsmöglichkeiten gelten bereits seit dem 26.07.2012 und werden den Ermittlungsdruck verschärfen. Steuerfahndungsstellen können beispielsweise nun zügig und ohne großen Aufwand im Ausland erfragen, ob ein Unternehmen im Ausland einen realen Hintergrund hat oder eine sog. Briefkastenfirma ist. Allerdings muss die Auskunft fundiert und ggf. Mit Beweismitteln unterfüttert sein. Allein eine pauschale Behauptung der ausländischen Steuerbehörde genügt sicherlich nicht für den Beweis in einem steuerlichen oder steuerstrafrechtlichen Gerichtsverfahren. Zudem können Auskünfte zu aktuellen Zuständen (z.B. Insolvenz eines Unternehmens) nicht zwingend den früheren Sachstand in älteren Veranlagungszeiträumen beweisen. Eine solche Schlussfolgerung ist nicht zwingend.
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