In steuerlichen Betriebsprüfungen besteht das Risiko, dass Betriebsausgaben auf den Prüfstand gestellt und evtl. gestrichen werden. In der Praxis zeigt sich immer wieder, dass Betriebsprüfer Unterlagen zu bestimmten Betriebsausgaben anfordern, welche das Unternehmen jedoch mangels hinreichender Dokumentation viele Jahre später nicht mehr hinreichend belegen kann.
Auch verlangen Betriebsprüfer ab und zu Auskunft, welche Empfänger die Betriebsausgabe erhalten haben. In diesen Punkten ist Streit oft vorprogrammiert. Dann sollte der Unternehmer seine Rechte und die Verteilung der Beweislast kennen. Die Steueranwälte von LHP geben hier Hinweis auf eine aktuelle Rechtsprechung des BFH zum so genannten Benennungsverlangen gem. § 160 AO (BFH, Az. X R 9/13).
Das Finanzamt darf Betriebsausgaben, Werbungskosten und andere Ausgaben streichen, wenn der Unternehmer der Aufforderung des Finanzamtes, Gläubiger oder Empfänger dieser Zahlungen zu benennen, nicht hinreichend nachkommt. Dies sieht die Vorschrift des § 160 AO vor. Allerdings besteht für diese Streichung kein Automatismus. In manchen Betriebsprüfungen wird zwar rege von dieser Vorschrift Gebrauch gemacht. Die Steueranwälte von LHP weisen jedoch darauf hin, dass die rechtlichen Hürden für eine Streichung der Betriebsausgaben hoch sind und im Einzelfall eine hinreichende Begründung des Finanzamtes zur Streichung der Betriebsausgaben erforderlich ist.
Der BFH hat sich in einem aktuelleren Urteil mit Benennungsverlangen gem. § 160 AO befasst. Hintergrund war, dass das Finanzamt in einer Betriebsprüfungen ein Benennungsverlangen gem. § 160 AO an einen Unternehmer richtete, dieses Benennungsverlangen seitens des Unternehmers jedoch nicht zur Zufriedenheit des Finanzamtes beantwortet worden ist. Das Problem bestand nun darin, dass das Finanzamt aus dieser mangelnden Mitwirkung bzw. Weigerung die Möglichkeit abgeleitet hat, die Betriebsausgaben streichen zu dürfen. Denn die Weigerung sei eine nachträglich entstandene Tatsache im Sinne der Korrekturnorm des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO. Diese Ansicht wird in der Praxis der Betriebsprüfungen in manchen Fällen vertreten und dieser Sichtweise ist der BFH nun entgegengetreten. Das Benennungsverlangen und die Auskunftsverweigerung sind nach Ansicht des BFH nachträglich entstanden, sodass die Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO nicht vorliegen. Denn diese Korrekturnorm greift nur dann ein, wenn eine Tatsache bereits vor Erlass des Steuerbescheides vorlag, jedoch erst nachträglich bekannt geworden ist. Nicht greift diese Norm jedoch ein, wenn die entsprechende Tatsache erst nachträglich entstanden ist.
Der BFH hat jedoch im konkreten Urteilsfall auf ein weiteres Risiko des Unternehmers hingewiesen. Denn im konkreten Fall könnte möglicherweise das Wareneingangsbuch nicht ordnungsgemäß geführt worden sein (§ 143 AO). Diese Tatsache wiederum könne nach Ansicht des BFH als eine ursprünglich bereits vorhandene und erst nachträglich im Rahmen der Betriebsprüfung bekannt gewordene Tatsache i.S.d. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zu werten sein. Dann wäre das Finanzamt berechtigt, die Betriebsausgaben nochmals unter die Lupe zu nehmen. Jedoch konnte der BFH insoweit keine abschließende Entscheidung treffen und verwies die Sache an das Niedersächsische Finanzgericht zurück
Steuerliche Betriebsprüfungen durch Finanzämter laufen in einer Vielzahl von Fällen rund. Dennoch gibt es Fälle, in denen Streitpunkte entstehen, die nicht sofort durch den Unternehmer gelöst werden können. In diesen Fällen ist es nach Erfahrung von LHP Rechtsanwälte sinnvoll, den Sachverhalt im Einzelfall aus Beratungssicht zu besprechen und eine Strategie für die Betriebsprüfung und die Lösung des Falles zu entwickeln. Hierbei sollten zahlreiche Fallstricke beachtet werden. Insbesondere gibt es eine umfangreiche Rechtsprechung zu den verfahrensrechtlichen Vorschriften, die im Rahmen einer Betriebsprüfung eine trickreiche Rolle spielen können. Dies führt dazu, dass die anfänglich für einen Unternehmer manchmal aussichtslos erscheinende Situation durch eine weitergehende tatsächliche und rechtliche Argumentation eine Wendung zugunsten des Unternehmers nehmen kann. Dies kann jedoch nur im Einzelfall besprochen und geklärt werden.
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