Der Blick wird sich nach unserer Einschätzung – nicht zuletzt wegen der kommenden Bundestagswahl – von mancher politischer Seite auf die Banken richten. Grundsätzlich können Bankmitarbeitern Strafen z.B. wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung oder Geldwäsche drohen. Ggf. haften sie auch für die Zahlung der hinterzogenen Steuern. Den Banken als Unternehmen drohen ggf. Bußgeldverfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten. Diese können zusammen mit Gewinnabschöpfungen erhebliche Millionenbeträge ausmachen. Es sind zunächst Präzedenzfälle zu erwarten, wobei Ermittlungsverfahren wegen der geringen Anforderungen an einen Anfangsverdacht leicht in die Wege geleitet werden können. Wenn die Ermittlungsbehörden in diesem Spezialbereich Erfahrung gewinnen, werden sie ihre Ermittlungen entsprechend ausrichten bzw. ausdehnen.
Unser Fachanwalt für Steuerrecht Dirk Beyer stellte gegenüber der Agentur Reuters fest: „Es gibt keinen Persilschein. Selbst wenn die Kunden versichern, ihre Steuern zu bezahlen, schließt das eine Strafbarkeit der Bank nicht aus – nämlich dann, wenn der Bankmitarbeiter die Steuerhinterziehung billigend in Kauf genommen hat. Das gilt auch, wenn eine Bank im Kundenauftrag Stiftungen oder ähnliches in Steueroasen eröffnet und den Zweck nicht hinterfragt. Zwar ist man auf Kronzeugen angewiesen. Aber für die Eröffnung eines Verfahrens reicht ein Anfangsverdacht aus. Die Schwelle ist niedrig. Im Moment ist die öffentliche Stimmung auch gegen die Banken gerichtet, das darf man nicht vergessen. Das ist ein großes Risiko für alle Bankmitarbeiter, die damals Verantwortung getragen haben.“
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