Die Straf- und Bußgeldsachenstelle des Finanzamtes hat in bestimmten Fällen Mitteilungen über Steuerstrafverfahren an andere Behörden und Stellen zu machen. Hierzu soll an dieser Stelle ein aktueller Überblick gemäß den zum 1.1.2020 geltenden Verwaltungsanweisungen (AStBV – St - 2020) gegeben werden.
Hinweis von LHP aus Köln: In der Verteidigungsstrategie sollten diese drohenden Mitteilungen beachtet werden. Hierzu müssen die Beschuldigten diese Mitteilungspflichten zunächst kennen. Im Einzelfall können Mitteilungen vermieden werden.
Der Gewerbebehörde müssen rechtskräftige Verurteilungen und rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit mitgeteilt werden.
Beachten Sie: Die Mitteilung muss nur erfolgen, wenn die Tat so schwerwiegend ist, dass sich aus ihnen allein eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit ergibt (vgl. § 35 GewO). Dies bedeutet, dass sich im Einzelfall Argumentationsspielraum ergeben kann, um eine solche Mitteilung zu verhindern. Ansonsten kann solch eine Mitteilung zur wirtschaftlichen Existenzvernichtung führen.
Diesem Register sind mitzuteilen (§ 153a Abs. 1 GewO): rechtskräftige Bußgeldentscheidungen, insbesondere auch solche wegen einer Steuerordnungswidrigkeit, die bei oder in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes begangen worden ist, wenn die Geldbuße mehr als 200 € beträgt;
Beachten Sie: Dies gilt, wenn die Tat von einem Vertreter oder Beauftragten im Sinne des § 9 des OWiG oder von einer Person, die in einer Rechtsvorschrift ausdrücklich als Verantwortlicher bezeichnet ist, begangenen wurde.
Dieser Anstalt sind mitzuteilen: Bereits die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens gegen Inhaber oder Geschäftsleiter von Instituten sowie gegen Inhaber bedeutender Beteiligungen von Instituten sowie deren gesetzliche oder satzungsmäßige Vertreter oder persönlich haftende Gesellschafter (§ 8 Abs. 2 KredWG).
Achtung: Diese Mitteilung muss selbst dann erfolgen, wenn die Einleitung des Steuerstrafverfahrens aufgrund einer wirksamen Selbstanzeige nach § 371 AO unterbleibt.
Die Mitteilung erfolgt auch, wenn sich das Verfahren gegen Personen richtet, die das Vergehen als Bedienstete eines Instituts oder eines Inhabers einer bedeutenden Beteiligung an einem Institut begangen haben. Die Mitteilung soll erfolgen, sobald die Einleitung des Verfahrens dem Beschuldigten eröffnet worden ist (§ 397 Abs. 3 AO).
Der Ausländerbehörde ist mitzuteilen, wenn ein Ausländer gegen eine Vorschrift des Steuerrechts verstoßen hat und wegen dieses Verstoßes ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet oder eine Geldbuße von mindestens 500 € verhängt worden ist (§ 88 Abs. 3 AufenthG). Der Verstoß gegen eine Vorschrift des Steuerrechts muss aus Sicht des zuständigen Finanzbeamten feststehen und deswegen ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet oder eine Geldbuße von mindestens 500 € rechtskräftig verhängt worden sein.
Beachten Sie: Nicht erforderlich ist für die Mitteilungspflicht, dass der Verstoß durch ein Gericht festgestellt worden ist. Diese Regelung ist allerdings aus unserer Sicht sehr bedenklich.
Diesem Register sind die Einleitung und die Erledigung von Steuerstrafverfahren mitzuteilen (§ 492 StPO, §§ 2 bis 4 ZStVBetrV).
Dem Bundeskartellamt sind zum Eintrag in das Wettbewerbsregister rechtskräftige Verurteilungen wegen einer Steuerhinterziehung nach § 370 AO sowie rechtskräftige Bußgeldentscheidungen die nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) mitzuteilen. Dies gilt auch für Ordnungswidrigkeiten n Verbindung mit § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wegen einer Steuerhinterziehung.
Bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses kann eine Mitteilung auch dann in Betracht kommen, wenn sie nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist. Bezüglich Mitteilungen bei dienstlichen und außerdienstlichen Verfehlungen eines Beamten oder Richters gibt es eine besondere Verwaltungsrichtlinie (BMF-Schreiben vom 12. Januar 2018, BStBl I 2018, 201). Daneben gibt es zahlreiche sonstige Mitteilungspflichten in Einzelgesetzen, z.B. im Fall von beschuldigten Steuerberatern gem. §§ 5 Abs. 3, 10, 27 Abs. 3 StBerG; Nummer 135). Auch Mitteilungen im Falle eines Vorwurfs gegen Apotheker und Ärzte an die Berufskammer und auch Mitteilungen bei sonstigen Beschuldigten im Falle einer Waffenbesitzerlaubnis müssen im Einzelfall einkalkuliert werden.
Die Steuerstrafverteidiger von LHP empfehlen Beschuldigten, die Mitteilungs-Problematik im Rahmen einer Strategiebesprechung im Einzelfall zu besprechen.
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