Nach Medienberichten ermittelt die Staatsanwaltschaft Köln gegen mehrere Mitarbeiter einer Bank in Deutschland wegen des Verdachts auf Steuerhinterziehung. Es geht um den Vorwurf der unberechtigten Geltendmachung von Kapitalertragsteuern. Der Gesamtschaden soll in dreistelliger Millionenhöhe liegen. Phantom-Aktien meint hier Wertpapiere mit dem Namen ADR, der Abkürzung für American Depositary Receipts.
Nun geht es um einen neuen Trick, der selbst das Thema „Cum ex“ alt aussehen lässt. Es geht im Kern darum, dass der Handel mit sog. "Phantom-Aktien" ausgenutzt wird. Hierdurch bekommt die „Cum ex“-Methode nochmals einen neuen Dreh. Bei diesen „Phantom-Aktien“ als speziellen Wertpapieren wurden nicht einmal Dividenden gezahlt. Die Aktien existieren meist gar nicht. Nach Informationen des WDR soll es auch hier um Milliardengeschäfte gehen. Es sollen nach Medienberichten bisher Steuerschäden in mindestens dreistelliger Millionenhöhe entstanden sein. Ein Informant des WDR, welcher früher als „Finanzexperte“ an Cum-Ex-Geschäften in Deutschland beteiligt war, spricht von "Phantom-Aktien". In den Medien wird dieser Informant wie folgt zitiert: Die Cum-Ex-Masche sei nach deren Stopp durch die deutschen Finanzbehörden im Jahr 2012 noch verfeinert und fortgesetzt worden. Diese neue Methode sei eine „Weiterentwicklung der Teufelsmaschine Cum-Ex." In Deutschland könnten die Phantom-Aktien nicht von echten unterschieden werden.
Hinweis von LHP Rechtsanwälte Steuerberater: Es geht somit wie bei Cum Ex um die Frage, ob unberechtigt Ansprüche auf Erstattung von Kapitalertragsteuer geltend gemacht worden sind. Verschärfend stellt sich hier allerdings die Frage, ob die jeweiligen Aktien tatsächlich gar nicht existierten.
Es geht um Wertpapiere mit dem Namen ADR: ADR ist die Abkürzung für American Depositary Receipts. Diese Papiere werden von Banken ausgestellt und an den Börsen in den USA stellvertretend für ausländische Aktien gehandelt. Bisher handelte es sich um ein unverdächtiges Geschäft und wurde ursprünglich erfunden, damit US-Investoren Aktien europäischer Firmen in Dollar handeln können. Im Normalfall muss jedem ADR-Papier eine Aktie zugrunde liegen (oder ein Bruchteil einer Aktie). Nun kommt der Knackpunkt: Nach Medienberichten sollen in zahlreichen Fällen aber solche Papiere ausgegeben worden sein, ohne dass die Banken die betreffenden Aktien hinterlegt hätten.
Die Inhaber dieser sogenannten Vorab-ADRs sollen dann zu Unrecht Steuererstattungen beim deutschen Finanzamt geltend gemacht haben. In diesen Fällen sei zuvor gar keine Steuer auf Dividenden gezahlt worden. Damit besteht eine Ähnlichkeit mit Cum-Ex-Modellen. Zusätzlich wurde das ADR-System ausgenutzt. Dies kann im Einzelfall eine besondere kriminelle Energie darlegen und somit strafschärend wirken.
Die Politik reagiert erschrocken und das Bundesfinanzministerium versucht nun, dem neuen Trick einen Riegel vorzuschieben. Das Bundesfinanzministerium hat aktuell einen Erlass an die Finanzämter versandt und konkrete Anweisungen gegeben: Ein spezielles Erstattungsverfahren, das den Missbrauch erleichterte, ist hierdurch vorerst gestoppt worden. Zudem seien alle Finanzämter angewiesen worden, Informationen zum Thema an das Bundesfinanzministerium zu melden. Auch die Steuerbehörden anderer Staaten seien informiert worden.
Sollten solche Konstrukte nachweisbar ausgenutzt worden sein, so dürfte mit Steuerstrafverfahren zu rechnen sein. Es ist mit Steuerstrafverfahren gegen die Begünstigten aber auch gegen beteiligte Berater und Bankmitarbeiter zu rechnen. Konkret soll die Staatsanwaltschaft Köln nach den Medienberichten gegen Bankmitarbeiter ermitteln, welchen sogar Haftstrafen drohen. Es gebe zudem Informanten, welche als Kronzeugen verschont werden sollen. Deren Informationen können jedoch eine Lawine von weiteren Ermittlungen gegen weitere Berater, Bankvorstände, Bereichsleiter und insbesondere auch Aktienbesitzer auslösen.
Hinweis von LHP Rechtsanwälte: Ob eine Selbstanzeige oder Kronzeugenregelung für betroffene Personen (z. B. Bankmitarbeiter, Steuerpflichtige, Aktienhändler) in Betracht kommt, kann im Einzelfall geklärt werden. Die hiermit verbundenen Fragen sind vielschichtig und sollten zügig besprochen werden.
Daneben müssen zu Unrecht ausgezahlte/angerechnete Kapitalertragssteuern dem Finanzamt erstattet werden. Ist hierzu der Begünstigte nicht in der Lage, kann auch den beteiligten Beratern bzw. Bankmitarbeitern eine persönliche Haftung drohen. Angesichts der in den Medien kolportierten Schadenssummen dürften wirtschaftliche Existenzen auf dem Spiel stehen.
Personen, die möglicherweise in den Missbrauch von Phantom-Aktien verstrickt sein könnten, sollten ihre Risiken kennen. Dies kann am besten durch eine diskrete Beratung auf steuerlicher, haftungsrechtlicher und steuerstrafrechtlicher Ebene geschehen. Im „worst-case“-Fall sollte auch die Möglichkeit einer Kronzeugen-Regelung ausgelotet werden.
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