Spiegel-Online meldet, dass der Mittelsmann zur Beschaffung der Steuer-CD per Fax und SMS-Kontakt zu deutschen Steuerfahndern hielt. So habe er z.B. am 3.6.2008 per SMS den Termin und Ort für ein weiteres Treffen erfragt. Laut Spiegel Online glauben die Schweizer Behörden damit belegen zu können, dass die deutschen Fahnder Unterlagen nachbestellt haben.
Im Ergebnis geht es daher primär um den Unterschied in der Sachverhaltsdarstellung und nicht um eine unterschiedliche rechtliche Wertung:
- Die Landesregierung NRW geht davon aus, nur eine Kaufgelegenheit genutzt zu haben.
- Die Schweizer Bundesanwaltschaft meint hingegen, dass Deutschland gezielt Informationen habe beschaffen lassen. So habe sie bestimmte für die Besteuerung notwendigen Informationen "bestellt".
Laut Spiegel Online habe Deutschland seit 2010 Rechtshilfeersuchen der Schweiz nicht beantwortet. Insbesondere scheint damit auch unklar, ob der Schweizer Rechtshilfeantrag zwecks Pfändung des Kaufpreisanteils auf einem deutschen Konto durch Deutschland in irgendeiner Art und Weise eine deutsche Reaktion erfahren hat.
Anmerkung: Zwar verbietet Art. 16 Abs. 2 GG die Auslieferung deutscher Staatsangehöriger an die Schweiz. Jedoch ist Deutschland bei nichtpolitischen Straftatbeständen zur Rechtshilfe im übrigen (sog. kleine Rechtshilfe, z.B. Vernehmung, Pfändung) gegenüber der Schweiz verpflichtet. Der Tatbestand der Wirtschaftsspionage gem. Art. 273 StGB (Schweiz) ist politisch zu charakterisieren, so dass eine Rechtshilfe für diese Schweizer Ermittlungen nicht geleistet werden muss. Rechtshilfe müsste hingegen für andere Tatbestände gelten, soweit diese durch die Schweizer Bundesanwaltschaft im Rechtshilfeersuchen dargelegt würden. Dann allerdings stellt sich die Frage des Schwerpunktes des strafrechtlichen Vorwurfs: Ist der Vorwurf insgesamt eher politisch i.S.d. Rechtshilferechts oder nicht?
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