Ein neuer Ansatz der Betriebsprüfung besteht darin, eine Schätzung bei mangelhafter Buchhaltung im Wege der so genannten Quantilschätzung vorzunehmen. Das Finanzgericht Hamburg hat sich hierzu in einem aktuellen Beschluss konkret geäußert.
Das Finanzgericht Hamburg musste sich mit der Frage auseinander setzen, unter welchen Voraussetzungen das Finanzamt bei einer Betriebsprüfung die so genannte Quantilschätzung anwenden darf (Aktenzeichen: 6 V 119/17). Das Finanzgericht ist zu der Ansicht gelangt, dass die Quantilschätzung zulässig sei, wenn die Buchhaltung mangelhaft ist und der Unternehmer keine konkreten Einwendungen erhoben hat, die für ein anderes Schätzungsergebnis sprechen würden.
Bei dieser neuen Methode wird aus den betriebseigenen Daten des Unternehmens eine Spannbreite des so genannten normalen ermittelt. Hierzu wird die betriebliche Datenmenge in Teilbereiche (so genannte Quantile) aufgeteilt. So wird die Datenmenge beispielsweise in den so genannten Standardbereich und in starke und schwache Ausreißer unterteilt. Bei der Quantilschätzung werden nunmehr die schwachen und starken Ausreißer aussortiert, in denen nur die betrieblichen Normalfälle berücksichtigt werden. Das Finanzamt geht dann davon aus, dass die Schätzung in diesem Fall möglichst realitätsgerecht wäre. Das Finanzgericht Hamburg folgt dieser Sichtweise. Allerdings hatte es vorher mit einem Beschluss vom 31.10.2016 bereits darauf hingewiesen, dass die betrieblichen Daten mit besonderer Vorsicht auszuwählen sind und der Bereich des normalen besonders sorgfältig ausgewählt werden muss. Nur dann lassen sich Extremwerte, die nicht repräsentativ sind, aussortieren und alle betrieblichen Besonderheiten berücksichtigen (Aktenzeichen: 2 V 202/16).
Hinweis der Steueranwälte von LHP: Sind Unternehmer von einer unberechtigten Schätzung betroffen, so sollte zunächst das Gespräch mit dem Prüfer gesucht werden. Es kann sich im Einzelfall anbieten, die Schätzungen des Prüfers mit einer eigenen Gegenschätzung substantiiert zu bestreiten, wenn die Schätzung des Prüfers besondere betriebliche Umstände nicht berücksichtigt hat. Denn der BFH (Bundesfinanzhof) verlangt nach seiner aktuellen Rechtsprechung zur Schätzung, dass diese realitätsgerecht sein muss.
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