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Mandanten mit Kassen: Welche Verantwortlichkeit trifft den Steuerberater?

Ist der Steuerberater für die Kassenführung verantwortlich?

Die Kassenregelungen sind aktuell verschärft worden. Spontane Kassennachschauen durch die Finanzämter werden künftig viel Licht ins Dunkel bringen. Oft stehen hohe Schätzungen im Raum. Spätestens dann steht aus Sicht des Unternehmers oft auch sein Steuerberater in der Kritik. Hier bestehen oft falsche Vorstellungen. Die Verlautbarung der Steuerberaterkammer München vom 13.12.2019 möchte hier mehr Klarheit geben. Den Wortlaut geben wir hier wieder:

Ziffer 1: Verantwortlichkeit

Die ordnungsgemäße Grundaufzeichnung der baren Geschäftsvorfälle ist Aufgabe des Steuerpflichtigen oder seines Erfüllungsgehilfen, die die entsprechenden Einnahmen oder Ausgaben physisch tätigen.  Die Verantwortung hierfür kann weder auf einen steuerlichen Berater noch auf dessen Mitarbeiter übertragen werden.

Ziffer 2: Aufklärung über Technik

Die Beratung, welches Kassenmedium genutzt werden soll (offene Ladenkasse, Art der Registrierkasse usw.), bedarf einer gesonderten Beauftragung durch den Steuerpflichtigen. Sie kann nur die grundsätzliche Aufklärung über die Unterschiede der einzelnen Kassenarten und der abgabenrechtlichen Behandlung umfassen. Die Erläuterung technischer Details hinsichtlich der Funktion der Registrierkassen ist keinesfalls Aufgabe des steuerlichen Beraters.

Ziffer 3: Hinweispflicht bei Evidenz

Ist der steuerliche Berater mit der Erstellung der Buchführung über die Grundaufzeichnung des Steuerpflichtigen hinaus beauftragt, so sollte er den Steuerpflichtigen auf offensichtliche Ungereimtheiten (z.B. Kassenfehlbeträge) hinweisen. Derartige Hinweise sind regelmäßig nicht möglich, wenn der Auftrag lediglich die Erstellung des Jahresabschlusses aus der vom Steuerpflichtigen gefertigten Buchführung umfasst.

Ziffer 4: Keine Verprobungspflicht

Ohne gesonderten Auftrag des Mandanten ist der steuerliche Berater nicht verpflichtet, interne und äußere Betriebsvergleiche (insbesondere Richtsatzvergleiche) durchzuführen und nach Begründungen für eventuelle Abweichungen zu suchen.

Die Steueranwälte von LHP raten dazu, dass sich Unternehmer und Steuerberater über die Kassenthematik im Klaren sein sollten, um später in einer Betriebsprüfung unnötigen Stress zu vermeiden. Hier sollte, wenn es nicht schon geschehen ist, über eine Konkretisierung des Auftrags nachgedacht werden.

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