Die Sozialversicherung/Rentenversicherung tritt oftmals parallel neben Prüfungen durch das Finanzamt (z.B. Lohnsteuer) auf den Plan. Arbeitgeber sollten die Prüfungsschwerpunkte kennen.
In der Praxis stellt sich die Frage, ob der Fiskus den Arbeitgeber mittels Haftungsbescheides in Haftung nehmen kann. Schuldner der Lohnsteuer ist der Arbeitnehmer, so dass der Arbeitgeber nur als "Hilfskraft" bemüht wird.
Ein schneller Stundungsantrag kann Teil eines Rettungspakets. So erhält das Unternehmen kurzfristig mehr finanziellen Freiraum. Aktuell gibt es Erleichterung bei Stundungen. Ein Strafbarkeitsrisiko sollte vermieden werden.
Zum 01.01.2019 ist der neue § 12 Abs. 1 S. 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in Kraft getreten, welcher die sog. Arbeit auf Abruf regelt. Sofern keine wöchentliche Arbeitszeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart worden ist, gelten nun 20 statt bislang 10 Stunden als vereinbart…
Mit Urteil vom 31.05.2017 hat das Finanzgericht Münster (FG) entschieden, dass trockene Brötchen mit Heißgetränken keinen lohnsteuerpflichtigen Sachbezug in Form eines Frühstücks darstellen.
Der BFH schränkt die Möglichkeiten des Finanzamtes ein, den Arbeitgeber wegen Lohnsteuer in Haftung zu nehmen. Die Verjährungsvorschriften sollten stets beachtet werden.
Im Unternehmensbereich ist die Berichtigung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen ein heißes Eisen, wenn eine Steuerhinterziehung im Raum steht. Dann sollte besonderes Augenmerk auf die Voraussetzungen einer Selbstanzeige gelegt werden. Bei der Umsatzsteuer und Lohnsteuer gelten besondere…
Der Parlamentarische Staatssekretär Dr. Michael Meister hat zur parlamentarischen Anfrage betreffend Selbstanzeige bei USt/LSt Stellung genommen (BT-Drucks. 18/1742):
Fraglich war, ob im Strafverfahren gegen Arbeitgeber wegen Lohnsteuerhinterziehung die Höhe der entsprechenden individuellen Einkommensteuer (die von der Lohnsteuer deutlich abweichen kann) maßgebend ist. Dies ist nach Ansicht des BGH nicht der Fall (Beschluss v. 8.2.2011, 1 StR 651/10):
Die OFD Hannover legt mit Verfügung vom 7.8.2009 fest, in welchen Fällen Finanzämter Informationen an die Sozialversicherungsträger weitergeben müssen (!) (S 0131- 33 - StO 142).