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Liechtensteinischer Bankenverband erlässt neue Richtlinie zur Steuerkonformität

Ende August hat der Liechtensteinische Bankenverband (LVB) eine für alle in Liechtenstein tätigen Banken verbindliche Richtlinien zu den Sorgfaltspflichten hinsichtlich der Steuerkonformität ihrer Kunden beschlossen.

Ziel der Richtlinie ist es, unversteuerte Vermögenswerte vom Finanzplatz Liechtenstein fernzuhalten und so das Ansehen des liechtensteinischen Finanz- und Bankenplatzes zu wahren. Die Banken verpflichten sich nunmehr dazu, keine (bewusste) Beihilfe zur Steuerhinterziehung ihrer Kunden zu leisten und hinterzogenes Vermögen vom Finanzplatz Liechtenstein fernzuhalten.

Zur Umsetzung der gesetzten Ziele verfolgt der LBV einen risikobasierten Ansatz. Demnach dürfen Banken zwar weiterhin grundsätzlich davon ausgehen, dass die Bankkunden ihren Steuerpflichten nachkommen. Doch bei einem erhöhten Risiko eines steuerrechtswidrigen Verhaltens des Kunden – wie zum Beispiel eine Kontoeröffnung in bar oder regelmäßig große Bartransaktionen ohne plausible Motive – müssen die Banken zweckmäßige und angemessene Abklärungen treffen. Bei der Abklärung fallen risikomindernd bzw.  risikoausschließend ins Gewicht:

  • der Bankkunde erklärt gegenüber der Bank, dass er die von ihm erzielten Kapitaleinkünfte ordnungsgemäß versteuert hat;
  • die schriftliche Bestätigung eines Steuerberaters, demnach der Bankkunde die bei der Bank erzielten Kapitaleinkünfte in seinem Wohnsitzstaat ordnungsgemäß versteuert hat;
  • elektronische Überweisungen unter dem Namen des Bankkunden von und an Banken in seinem Wohnsitzstaat.

Sollten sich das Ergebnis einer solchen Abklärung nicht als plausibel erweisen, so hat die Bank die Eröffnung einer Geschäftsbeziehung im Fall von Neukunden sowie die Annahme neuer Vermögenswerte im Fall von Bestandskunden abzulehnen.

Darüber hinaus sieht die Richtlinie neue Verhaltensvorschriften bei Barausgängen vor. Auf Grund der potenziellen Geeignetheit von Bartransaktionen, eine Steuerhinterziehung zu fördern, sieht die Richtlinie sieht vor, Barausgänge über 100.000 CHF restriktiv zu handhaben. Zum Schutz der Banken und ihrer Mitarbeiter dürfen diese Barausgänge nur dann zugelassen werden, wenn plausibel dargelegt wurde, dass für den Verwendungszweck ein Barausgang erforderlich oder zweckdienlich ist und mit dem Barausgang keine Steuer hinterzogen wird bzw. eine Steuerhinterziehung fortgesetzt wird.

Die verbindliche Richtlinie ist zum 01. September 2013 in Kraft getreten und wird spätestens zum 31. Oktober 2013 von allen Banken umgesetzt werden.

Nachdem die Banken in der Schweiz den Druck auf ihre Kunden erhöht haben, eine Nacherklärung abzugeben, werden nunmehr auch Bankkunden in Liechtenstein faktisch zur Abgabe einer Nacherklärung gezwungen, wenn sie die Kapitaleinkünfte nicht in Deutschland versteuert haben und dies gegenüber den Banken in Liechtenstein nachweisen. Ein Bargeldabzug ist zukünftig nur eingeschränkt möglich. Zudem kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Liechtensteiner Banken einen Bargeldabzug zukünftig auch dann verweigern werden, wenn mehrfach Barmittel unterhalb der Grenze von 100.000 CHF abgehoben werden.

Sollten Sie von der neuen Richtlinie des LVB als Bankkunde einer Liechtensteiner Bank betroffen sein und möchten Sie sich deswegen über die Abgabe einer Selbstanzeige informieren, stehen wir als Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht / Steuerberater in Köln gerne zur Verfügung,  um Ihnen als fachkundiger Experte die Konsequenzen der neuen Richtlinie für Ihren individuellen Einzelfall genau zu erläutern und die Vorteile und Nachteile einer Selbstanzeige vorzustellen.

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