Das LG Saarbrücken hat eine neue Gangart von Strafverfolgungsbehörden abgesegnet: Das Gericht ordnete die sog. DNA-Identitätsfeststellung an, da es sich um Steuerstraftaten von erheblicher Bedeutung gehandelt habe (Gesamtfreiheitsstrafe 4 Jahre), § 81g StPO. Es handelt sich um eine Maßnahme zwecks Aufklärung künftiger möglicher Straftaten durch den verurteilten Beschwerdeführer, also nicht im Rahmen eines laufenden Ermittlungsverfahrens.
Anmerkung: Strafverfolgungsbehörden loten vermehrt, zwar zunächst nur sporadisch, aber verstärkt, die möglichen Grenzen ihrer Befugnisse aus. So ist z.B. in der Praxis auch die Vorladung zur Abgabe von Fingerabdrücken und Portraitfotos bereits durchgeführt worden (§ 81b StPO). Dieser Weg führt in eine neue Kategorie der Ermittlungen, da erhebliche persönliche Eingriffe vorgenommen werden sollen: Körpermerkmale gehören zur engsten Persönlichkeitssphäre und unterliegen insbesondere dem Grundrecht der Informationsfreiheit und dem Recht am eigenen Bild. Ob diese neue Praxis angemessen ist, ist zu bezweifeln. Es gibt keine klaren Kriterien für die Anwendung dieser Befugnisse. Gibt es Bagatellschwellen, die derartige Eingriffe verbieten? Welche Anforderungen sind an die Prognose zur künftigen Straftatbegehung zu stellen? Der richterliche Spielraum scheint in diesem sensiblen Bereich zu weitgehend und undefiniert. Wenn zudem die Praxis mancher Gerichte berücksichtigt wird, dass Anträge der Strafverfolgungsbehörden eher genehmigt als abgelehnt werden, ist die tatsächliche Geltung des Prinzip der Gesetzesbindung gefährdet. Es wäre wünschenswert, wenn der neuen Tendenz durch eine konsequente Verteidigung Grenzen gezogen und diese ggf. gerichtlich überprüft werden.
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