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Länder planen Vereinfachung bei USt-Selbstanzeige

Mitte September 2012 haben sich die Abteilungsleiter (Steuer) auf eine Ergänzung der Nr. 132 (,,Selbstanzeigen") der Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer) - AStBV - verständigt. Es ist geplant, die AStbV wie folgt zu ändern:

Danach sind bei der Umsatz- und Lohnsteuer berichtigte oder verspätet abgegebene Steuer(vor)anmeldungen - wie bisher - nur noch in begründeten Einzelfällen an die Bußgeld- und Strafsachenstellen weiterzuleiten. Kurzfristige Terminüberschreitungen und geringfügige Abweichungen sind unschädlich, es sei denn es bestehen zusätzliche Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung. Wenn solche Anhaltspunkte bestehen, kann die Abgabe einer vollständigen und richtigen USt-Jahreserklärung als Selbstanzeige hinsichtlich unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben in den zuvor abgegebenen USt-Voranmeldungen dieses Jahres gewertet werden. Für die Wirksamkeit der Selbstanzeige bedarf es dann keiner gesonderten Korrektur des einzelnen Voranmeldezeitraums.

Anmerkung: Fraglich ist der zeitliche Anwendungszeitraum dieser geplanten Neuregelung (Rückwirkung?). Vorsorglich sollte bis zu einer veröffentlichten Neuregelung noch doppelgleisig gefahren werden, d.h. auch der Voranmeldungszeitraum sollte gesondert neben der Jahreserklärung korrigiert werden.

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