Im Zusammenhang mit Kryptowährungen stellt sich die Frage, ob bei einem Grenzübertritt Meldepflichten bestehen. Da Kryptowährungen nur virtuell bzw. digital existieren stellt sich vorab schon die Frage, wann überhaupt ein Grenzübertritt stattfindet. Die Coins liegen meist in einer Wallet bzw. auf einer Exchange, auf Servern im Ausland und der Inhaber in Deutschland verfügt entweder nur über Zugangsdaten zur Exchange oder den private Key zu seiner Wallet (die Coins selbst liegen in der Blockchain). Dem Vernehmen nach unterlaufen einige Personen das Risiko beim Grenzübertritt mit Bargeld „aufgegriffen“ zu werden, indem sie Bitcoin-Automaten
Wenn eine Person in die Europäischen Gemeinschaft einreist, z.B. von der Schweiz nach Deutschland, so ist sie nach § 12a Abs. 1 ZollVG verpflichtet, „Barmittel und gleichgestellte Zahlungsmittel“, die sie bei der Einreise (oder bei der Ausreise aus der Gemeinschaft) mitführt, auch ungefragt den zuständigen Behörden schriftlich anzuzeigen. Diese Pflicht gilt jedoch nur, wenn ein Betrag von mindestens EUR 10.000,00 mitgeführt wird.
Barmittel und gleichgestellte Zahlungsmittel sind Bargeld, Schecks, Reiseschecks, Zahlungsanweisungen, Solawechsel, Aktien, Schuldverschreibungen und fällige Zinsscheine. Nicht zu den Barmitteln gehören Edelmetalle, Edelsteine, E-Geld, Wertpapiere und Sparbücher. Diese sind beim Verbringen in die oder aus der Gemeinschaft als Waren zu deklarieren.
Vor dem Hintergrund, dass die Bundesanstalt für Finanzaufsicht (BaFin) und das Bundesfinanzministerium (BMF) Kryptowährungen als (bloße) Rechnungseinheit einstufen, sind Kryptowährungen nach Einschätzung LHP Rechtsanwälte Steuerberater keine Barmittel, könnten – sofern ein Grenzübertritt erfolgt – allenfalls als Waren deklarationspflichtig se
Wenn innerhalb der EU-Binnengrenzen Staatsgrenzen überschritten werden, beispielsweise die Grenze zwischen den Niederlanden und Deutschland, so besteht keine obligatorische Anmeldepflicht. Die Anmeldepflicht nach § 12a Abs. 2 ZollVG entsteht dann erst in dem Zeitpunkt, in dem die betreffende Person danach gefragt wird, ob sie Barmittel in Höhe von mindestens EUR 10.000,00 bei sich führt. Da Kryptowährungen u.E. keine Barmittel darstellen, besteht u.E. auch auf Verlangen, keine Deklarationspflicht.
Nach § 11 AWG i.V.m. § 67 AWV haben in Deutschland ansässige Privatpersonen sowie juristische Personen die Verpflichtung, „Zahlungen“ von mehr als 12.500 € oder den entsprechenden Gegenwert in anderer Währung der Deutschen Bundesbank zu melden, welche sie von im Ausland ansässigen Privatpersonen oder juristischen Personen oder für deren Rechnung von Inländern entgegennehmen oder an Ausländer oder für deren Rechnung an Inländer leisten. Die Eigenüberweisungen für eigene Rechnung sind nicht meldepflichtig. Teilbeträge werden u.U. zusammengezählt. Umgekehrt besteht die Meldepflicht auch für Überweisungen in dieser Höhe aus Deutschland an Gebietsfremde oder an Gebietsansässige, die für Rechnung Gebietsfremder handeln. Gebietsfremde in diesem Sinne sind natürliche oder juristische Personen, die keinen Wohnsitz/Sitz in Deutschland haben. Hiervon ausgenommen sind - unabhängig von der Höhe - Zahlungen für die Einfuhr, Ausfuhr oder Verbringen von Waren sowie Zahlungen, die die Gewährung, Aufnahme oder Rückzahlung von Krediten einschließlich der Begründung und Rückzahlung von Guthaben, mit einer ursprünglich vereinbarten Laufzeit oder Kündigungsfrist von nicht mehr als zwölf Monaten zum Gegenstand haben.
Hintergrund dieser Meldung ist die Erstellung einer Außenwirtschaftsstatistik, wieviel Geld innerhalb Deutschlands verbleibt und wieviel hingegen ins Ausland geht.
Ob und wie weit in Bezug auf Bitcoin und Co Meldepflichten bestehen, ist – soweit ersichtlich - bislang nicht untersucht worden.
An der Pauluskirche 3-5,
50677 Köln,
Telefon: +49 221 39 09 770
Tödistrasse 53, CH-8027 Zürich,
Telefon: +41 44 212 3535