Im Streitfall standen Korruptionsvorwürfe gegen den Geschäftsführer einer GmbH im Raum. Die Strafverteidiger hatten ihre Leistung in Rechnung an die GmbH abgerechnet und diese auch als Rechnungsempfänger ausgewiesen.
Der BFH bittet um Klärung, ob
- ob es bei der Beurteilung, ob die Vorsteuer für Zwecke der besteuerten Umsätze angefallen ist darauf ankommt, dass eine persönliche Bestrafung abgewendet werden soll (objektiver Inhalt der vom Steuerpflichtigen bezogenen Leistung) oder
- ob es auf den Entstehungsgrund für die Leistung (wirtschaftliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen, die zum strafrechtlichen Vorwurf geführt hat) ankommt.
Falls es nach Auffassung EUGH auf den Entstehungsgrund ankommt, und der Vorsteuerabzug demzufolge zulässig sein soll, möchte der BFH wissen, ob ein voller oder lediglich anteiliger Vorsteuerabzug in Betracht kommt und welche Anforderungen im Falle des Bezugs einer Leistung durch mehrere Empfänger an die Rechnungserteilung zu stellen sind.
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