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Korrekturen und Selbstanzeigen bei Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen

Die Sozietät LHP weist hier auf ein Praxis-Thema hin, welches viele Unternehmen betreffen kann: Die Berichtigung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen bzw. Selbstanzeige bei ihm Raum stehender Steuerhinterziehung.

Unternehmen sind auch oft betroffen, ohne dass es ihnen bewusst ist. Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen erfolgen - wie wir aus unseren Mandaten wissen - aus Gründen der Praxis oftmals nicht abschließend zutreffend. Überflüssig ist der Hinweis, dass diese Praxis natürlich gegen das Gesetz verstößt. Wichtig ist dann die Frage: Wie können Unternehmen diese Unrichtigkeiten bereinigen? Welche Besonderheiten gelten für strafrechtlich Verantwortliche? Selbst wenn kein Vorsatz (also keine Hinterziehung) vorlag, so könnte der Vorwurf der Leichtfertigkeit (Bußgeldtatbestand) drohen.

Beispiel: U hat in den UStVA 10/2014 und 11/2014 USt in Höhe von jeweils 26.000 € vorsätzlich hinterzogen, weil er wegen eines Liquiditätsengpasses jeweils Umsätze nicht gemeldet hat. In den LSt-Anmeldungen 10/2014 und 11/2014 gibt er jeweils LSt in Höhe von 30.000 € nicht an. Entsprechend seiner sich sukzessive verbessernden Liquidität erklärt er zunächst in einer Selbstanzeige nach § 371 AO am 24. 1. 2015 die Umsätze und die LSt für 10/2014 und am 26. 3. 2015 die Umsätze und die LSt für 11/2014 nach.

Lösung: Sowohl die Selbstanzeige vom 24. 1. 2015 als auch diejenige vom 26. 3. 2015 sind hinsichtlich USt und LSt wirksam: Abweichend von § 371 Abs. 1 AO gilt nach § 371 Abs. 2a Satz 1 AO das Vollständigkeitsgebot nicht für UStVA und LSt-Anmeldungen. Diese Ausnahme gilt bei UStVA nur, wenn es sich nicht um eine Jahres-UStVA handelt. Durch die Abgabe der ersten Selbstanzeige am 24. 1. 2015 betreffend die USt ist die Tat der Hinterziehung von USt für 10/2014 nach § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO entdeckt und wegen der Infizierungslösung („eine der Steuerstraftaten... entdeckt“) grundsätzlich die gesamte Steuerart „USt“ gesperrt. Dies gilt entsprechend für die LSt. Allerdings enthält § 371 Abs. 2a Satz 2 AO insoweit eine Ausnahme in Bezug auf die Tatentdeckung bei UStVA und LSt-Anmeldungen (vgl. Abschnitt II.1). Der Sperrgrund der Tatentdeckung greift mithin nicht. Obwohl das Hinterziehungsvolumen je Tat (je UStVA bzw. LSt-Anmeldung) 25.000 € übersteigt, tritt nach § 371 Abs. 2a Satz 1 AO keine Sperrwirkung nach § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO ein, da dieser Sperrgrund nicht für unterjährige Steueranmeldungen der USt/LSt gilt. Außerdem muss U demzufolge keinen Strafzuschlag zahlen, um sich das Strafverfolgungshindernis nach § 398a AO zu erkaufen.

Hinweis der Steueranwälte von LHP: Wenn ein Unternehmen Berichtigungen im Bereich der Umsatzsteuer oder Lohnsteuer vornehmen will, wird es sich je u.U. anbieten, die Besonderheiten im Einzelfall zu klären. Das Recht der Selbstanzeige ist trotz der (vom Gesetzgeber so bezeichneten) "Vereinfachungen" seit dem 1.1.2015 weiterhin eine Spezialmaterie mit vielen Fallstricken. RA/StB Ingo Heuel (Partner der Sozietät LHP) und RA Dirk Beyer (Mitarbeiter bei LHP) haben die neue Rechtslage für Berichtigungen und Selbstanzeigen im Unternehmensbereich mit einer Fülle von Praxisbeispielen beleuchtet. Ihr Fachbeitrag ist im NWB-Verlag veröffentlicht in BBK 2015, 740.

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