Das Justizministerium NRW teilte in seiner Pressemitteilung mit:
"Das in Nordrhein-Westfalen durch Erlass des Finanzministers eingeführte so genannte Kontingentierungsverfahren bietet teilnehmenden Steuerberatern die Möglichkeit, bis zu 25 % der von ihnen abzugebenden Steuererklärungen ohne begründeten Fristverlängerungsantrag bis zum 28.02. des Zweitfolgejahres abzugeben. Das Kontingentierungsverfahren sieht vor, dass der Steuerberater bis zum 30.09. des Folgejahres 40 %, bis zum 31.12. des Folgejahres 75 % und bis zum 28./29.02. des darauf folgenden Jahres 100 % der zu erstellenden Steuererklärungen einreicht. Für Berater, die nicht an dem Verfahren teilnehmen, läuft die Abgabefrist bis zum 31.12. des Folgejahres und kann nur bei begründetem Einzelantrag bis zum 29.02. des Zweitfolgejahres verlängert werden.
Der 12. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf (Az: 12 K 509/12 AO) hat mit Urteil vom 15.03.2012 entschieden, dass die für das Kontingentierungsverfahren aufgestellten Voraussetzungen keinen Ermessensfehler erkennen lassen, insbesondere kein Datenmissbrauch droht."
Das FG Düsseldorf hat m.E. mehrere Aspekte nicht erkennbar berücksichtigt:- Verstoß gegen die Zweckbindung der Mandantennamen gem. Bundesdatenschutzgesetz; Bußgeldgefahr für Steuerberater nach Bundesdatenschutzgesetz;- nicht entscheidend ist, dass keine Datenmissbraucht droht. Allein die Weitergabe der Mandantennamen (auch an eine zum Schweigen verpflichtete Behörde) ist für den Berater berufs- und strafrechtlich ggf. relevant. Ohne ausdrückliche Zustimmung aller betroffenen Mandanten besteht insofern ein Risiko für den Berater.
- die Fristverlängerungsentscheidung darf nicht an kanzleibezogenen Aspekten ausgerichtet sein.
Hierzu wird auf die kommende kurze Stellungnahme in der Fachzeitschrift AO-StB 5/2012verwiesen.
An der Pauluskirche 3-5,
50677 Köln,
Telefon: +49 221 39 09 770
Tödistrasse 53, CH-8027 Zürich,
Telefon: +41 44 212 3535