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Kindergeld: BFH bestimmt Anspruchsende bei Ausbildungsabschluss

Wann endet der Kindergeldanspruch bei Ausbildungsabschlüssen des Kindes? Der BFH hat seine Rechtsprechung zur Beendigung des Kindergeldanspruchs bei Berufs- und Ausbildungsabschlüssen präzisiert. Demnach endet der Anspruch auf Kindergeld nicht schon mit der Bekanntgabe des Ergebnisses einer Abschlussprüfung, sondern erst mit einem späteren Ablauf einer gesetzlich festgelegten Ausbildungszeit.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 14.09.2017 entschieden, dass eine Berufsausbildung grundsätzlich spätestens mit der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse endet, wenn sie mit einer Prüfung abschließt. Handelt es sich jedoch um eine Berufsausbildung, die nicht mit einer Prüfung endet, sondern mit dem Ablauf der durch Rechtsvorschrift festgelegten Ausbildungszeit, so ist das Ende dieser Ausbildungszeit maßgeblich für den Kindergeldbezug.

Sachlage im Streitfall

Im aktuellen Fall bezog ein Steuerpflichtiger Kindergeld für seine Tochter, die sich in einer Ausbildung zur staatlich anerkannten Heilerziehungspflegerin befand. Dabei endete der Ausbildungsvertrag der Tochter zum 31.08. Die Abschlussprüfung hingegen wurde bereits im Juli bestanden; die Prüfungsergebnisse wurden im selben Monat mitgeteilt. Bis zum 31.08. arbeitete die Tochter ebenso wie in den Vormonaten und erhielt dafür die Ausbildungsvergütung. Die Bezeichnung „staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin“ durfte sie ab 01.09. führen.

Wann endet der Kindergeldanspruch bei Ausbildungsabschlüssen des Kindes?

Der BFH hat seine Rechtsprechung zur Beendigung des Kindergeldanspruchs bei Berufs- und Ausbildungsabschlüssen präzisiert. Demnach endet der Anspruch auf Kindergeld nicht schon mit der Bekanntgabe des Ergebnisses einer Abschlussprüfung, sondern erst mit einem späteren Ablauf einer gesetzlich festgelegten Ausbildungszeit. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 14.09.2017 entschieden, dass eine Berufsausbildung grundsätzlich spätestens mit der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse endet, wenn sie mit einer Prüfung abschließt. Handelt es sich jedoch um eine Berufsausbildung, die nicht mit einer Prüfung endet, sondern mit dem Ablauf der durch Rechtsvorschrift festgelegten Ausbildungszeit, so ist das Ende dieser Ausbildungszeit maßgeblich für den Kindergeldbezug. Sachlage im Streitfall Im aktuellen Fall bezog ein Steuerpflichtiger Kindergeld für seine Tochter, die sich in einer Ausbildung zur staatlich anerkannten Heilerziehungspflegerin befand. Dabei endete der Ausbildungsvertrag der Tochter zum 31.08. Die Abschlussprüfung hingegen wurde bereits im Juli bestanden; die Prüfungsergebnisse wurden im selben Monat mitgeteilt. Bis zum 31.08. arbeitete die Tochter ebenso wie in den Vormonaten und erhielt dafür die Ausbildungsvergütung. Die Bezeichnung „staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin“ durfte sie ab 01.09. führen.

Die zuständige Familienkasse hob die Festsetzung des Kindergelds rückwirkend ab 01.08. auf und forderte das für August gezahlte Kindergeld zurück. Dabei ging sie davon aus, dass eine Berufsausbildung bereits mit Ablauf des Monats endet, in dem das Prüfungsergebnis bekanntgegeben wird, und stellte nicht auf das Ende der durch Rechtsvorschrift festgelegten Ausbildungszeit ab. Nach erfolglosem Einspruch hatte die Klage vor dem Finanzgericht (FG) Erfolg: Die Familienkasse wurde dazu verpflichtet, das Kindergeld auch für den Monat August zu zahlen. Die Revision der Familienkasse wies der BFH als unbegründet zurück und bestätigte das Urteil des FG.

Entstehung des Kindergeldanspruchs

Grundsätzlich wird für ein volljähriges Kind, das noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und für einen Beruf ausgebildet wird, Kindergeld gewährt.

Ein Kind befindet sich in der Berufsausbildung, solange es sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Darunter fallen nach der Rechtsprechung des BFH alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind. Eine Berufsausbildung endet spätestens mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, wenn sie mit einer Prüfung abschließt. Dies gilt allerdings nicht, wenn das Prüfungsergebnis noch vor dem Monat des durch eine Rechtsvorschrift festgelegten Endes der Berufsausbildung bekanntgegeben worden ist.

In einem Fall hat der BFH abweichend entschieden: Hier sah er die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses als den spätesten in Betracht kommenden Zeitpunkt für den Ausbildungsabschluss an. In diesem Fall ging es jedoch um die Frage, ob der Abschluss einer Prüfung, die der Aufnahme einer Vollzeittätigkeit unmittelbar vorausging, als Ende einer Universitätsausbildung anzusehen ist – oder ob die Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse maßgeblich ist. Entscheidend für den BFH war, dass ein Kind, das noch vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses eine Vollzeittätigkeit aufnimmt, sich nicht mehr ernsthaft auf ein Berufsziel vorbereitet und somit seine Ausbildung abgeschlossen hat.

Praxishinweis

Der BFH hat mit dem Urteil zur Dauer der Berufsausbildung Stellung genommen. In früheren Urteilen war die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses der späteste in Betracht kommende Zeitpunkt für das Ende des Ausbildungsverhältnisses. Im aktuellen Fall regelte jedoch eine Rechtsvorschrift das Ausbildungsende und gab vor, dass die Fachschulausbildung zur Heilerziehungspflegerin drei Jahre dauert. Entsprechend sollten Kindergeldbescheide im Hinblick auf die Bezugsdauer von Kindergeld überprüft werden – wenn nötig, sollte Einspruch unter Hinweis auf dieses Urteil eingelegt werden.

BFH, Urt. v. 14.09.2017 - III R 19/16


Der Artikel wurde zuerst veröffentlicht von Steuerberater und Dipl.-Volkswirt Volker Küpper auf deubner-steuern.de, Copyright 2017 Deubner Verlag GmbH & Co. KG

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