Finanzbehörden versuchen in letzter Zeit verstärkt, bei Unternehmen Informationen über Dritte zu erlangen. Beispielsweise werden Sammelauskunftsersuchen an Vermittlungsagenturen versandt, die Honorarärzte vermitteln. Auch hat sich die Rechtsprechung mit der Frage auseinandergesetzt, ob Städte und Gemeinden Vermietungsagenturen anschreiben dürfen, um die Namen von Vermietern zu erfragen. In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage, ob Finanzbehörden einen Schritt weitergehen dürfen und eine Betriebsprüfung bei der Auskunftsperson (z.B. Vermittlungsagentur) anordnen dürfen, um Informationen über Dritte (z.B. Ärzte) zu erlangen.
Hier ist ein interessantes aktuelles Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg zu beachten:
Eine GmbH vermittelt in zahlreichen Ländern eine Vielzahl von Ferienwohnungen für die jeweiligen Eigentümer als Vermieter. Die Vermieter erhalten von der GmbH jeweils ein vermitteltes Entgelt. Nunmehr kamen italienische Finanzbehörden auf die Idee, die italienischen Vermieter steuerlich zu überprüfen, ob diese ihr erhaltenes Entgelt jeweils der Besteuerung unterworfen hatten. Daher ersuchte der italienische Staat die deutsche Finanzverwaltung, eine Betriebsprüfung bei der Deutschen GmbH durchzuführen und die italienischen Vermieter so zu erforschen.
Die Entscheidung des Gerichts: Diesem Vorhaben schob das Finanzgericht Baden-Württemberg einen Riegel vor. Das Gericht vertritt die Ansicht, dass das deutsche Finanzamt keine Betriebsprüfung bei der GmbH zum Zwecke der Erforschung von steuerlichen Sachverhalten Dritter (italienische Vermieter) durchführen durfte. Entsprechend waren die Kontrollmitteilungen, die das deutsche Finanzamt für die italienischen Behörden angefertigt hatte, rechtswidrig. Das Aktenzeichen des Finanzgerichts Baden-Württemberg ist 3 K 2419/14.
Hinweis von LHP Rechtsanwälte: Dieses Urteil wird auch in dem Fall anwendbar sein, wenn der Dritte in Deutschland seinen Sitz hat. So wäre es wohl rechtswidrig, wenn beispielsweise eine Betriebsprüfung bei einer Vermittlungsagentur für Ärzte erfolgt mit dem Ziel, die Honorareinnahmen der Ärzte zu erforschen. Hierzu ist jedoch noch keine abschließende Rechtsprechung durch den BFH erkennbar. Gegen das vorliegende Urteil wurde Revision eingelegt.
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