Berichtigt ein Organ einer juristischen Person (z. B. GmbH-Geschäftsführer oder AG-Vorstand) betriebliche Steuererklärungen, ist dies nicht zwangsläufig auch eine Selbstanzeige zugunsten eines ausgeschiedenen Organs. Das Kammergericht Berlin hat diese Wirkung für den Fall verneint, dass das ausgeschiedene Organ die ursprünglichen Erklärungen unterlassen hatte ( KG Berlin, Beschluss vom 24.11.2016 - (4) 121 Ss 169/16 (195/16)).
Unser Rechtsanwalt Dirk Beyer kommentiert diesen Gerichtsbeschluss in der Fachzeitschrift NWB Nr. 33 vom 14.8.2017, Seite 2489.
Hinweis der Steueranwälte von LHP: Unternehmen und Alt-Geschäftsführer bzw. -organe sollten berücksichtigen, dass Selbstanzeigen keine oder nur eine begrenzte Drittwirkung haben. Selbstanzeigen sind persönliche Erklärungen (die allerdings in Vollmacht abgegeben werden können).
LHP empfiehlt, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob eine Berichtigungserklärung selbstanzeigetauglich formuliert werden sollte.
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