Viele Unternehmer der sog. Bargeldbranchen kennen das Prüfthema "Kasse" bei Betriebsprüfungen. Die Finanzämter prüfen mittlerweile routinemäßig insbesondere die Kassen (Registrierkassen, PC-Kassen, offene Ladenkassen). Ein Diskussionspunkt war dabei oft das Zählprotokoll.
Der BFH stellte in seinem Beschluss vom 16.12.2016 klar, dass die Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung bei Bareinnahmen einen täglichen Kassenbericht erfordert. Dieser muss auf der Grundlage eines tatsächlichen Auszählens der Bareinnahmen erstellt worden sein. Allerdings, so jetzt der BFH, sei ein Zählprotokoll, in dem die genaue Stückzahl der vorhandenen Geldscheine und -münzen aufgelistet wird, nicht zwingend notwendig (BFH vom 16.12.2016).
Anmerkung der Steueranwälte von LHP: Ein Zählprotokoll behält aber weiterhin seine Bedeutung als zusätzliches Indiz für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung. In Diskussionen mit der Betriebsprüfung für die Vergangenheit kann nun auf das aktuelle BFH-Urteil verwiesen werden. Schätzungen können so im Einzelfall ggf. verringert oder gar ausgeschlossen werden.
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