Die Kassennachschau rückt immer mehr in das Blickfeld der Betriebsprüfer.
Das Bundesfinanzministerium hat nun ausgeführt, dass der Unternehmer nicht persönlich anwesend sein müsse, wenn Personal anwesend sei, welches als Verfügungsberechtigter gem. § 35 AO anzusehen sein sollte. So das BMF-Schreiben vom 29.5.2018.
Hingegen verlangt NRW, dass der Prüfer versuchen muss, den Firmenchef herbeizuholen. Wenn dies nicht möglich ist, sei die Kassennachschau abzubrechen (Anweisung der OFD NRW vom 21.6.2018).
Hinweis von LHP aus Köln: Das BMF-Schreiben schafft keine Klarheit und ist unpraktikabel. Denn wie soll in der Praxis vor Ort abschließend geklärt werden, ob eine Person die Voraussetzungen als Verfügungsberechtigter gem. § 35 AO erfüllt? Diese Frage ist sehr oft umstritten wie die umfangreiche Rechtsprechung zu § 35 AO zeigt.
Die neu geregelte Kassennachschau führt zu zahlreichen neuen Fragen der Unternehmer. Bargeldbetriebe werden noch stärker als bisher in den Fokus der Betriebsprüfung kommen.
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