Mit seinem Schreiben v. 6.11.2019 hat das BMF nun die Frist zur Aufrüstung elektronischer Kassen verlängert (Aktenzeichen: BMF 06.11.2019 IV A 4 - S 0319/19/10002 :001).
Zur Umsetzung der Aufrüstung elektronischer Aufzeichnungssysteme (elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen mit Kassenfunktion) wird es danach nicht beanstandet, wenn diese elektronischen Aufzeichnungssysteme längstens bis zum 30.9.2020 noch nicht über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen. Zudem weist das BMF darauf hin, dass eine Mitteilung nach § 146a Abs. 4 AO (Meldung elektronischer Aufzeichnungssysteme von Kassen, die vor dem 1.1.2020 angeschafft wurden), zur Zeit abzusehen ist solange keine elektronische Übermittlungsmöglichkeit besteht.
Hintergrund: Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen ist die Regelung des § 146a AO eingeführt worden. Nach dieser Norm besteht ab dem 1.1.2020 die Pflicht, dass jedes eingesetzte elektronische Aufzeichnungssystem i. S. des § 146a AO sowie die damit zu führenden digitalen Aufzeichnungen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zu schützen sind. Das BMF hat mit vorgenanntem Schreiben eine Duldungsregelung bis September 2020 vorgesehen.
Die weitere Entwicklung sollten Gastronomen und Steuerberater im Blick behalten, um die entsprechenden Pflichten zur Kassenführung erfüllen zu können. Bei künftigen Pflichtverstößen können leichter als früher unangnehme Überraschungen in Betriebsprüfungen auftreten.
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