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Kapitaleinkünfte: Ausfall einer Darlehensforderung als Verlust

Wann führt der Ausfall einer Darlehensforderung zu einem steuerlich relevanten Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen? Der BFH hat entschieden, dass nach Einführung der Abgeltungsteuer der Ausfall einer privaten Darlehensforderung dann als Verlust geltend gemacht werden kann, wenn eine weitere Rückzahlung endgültig ausgeschlossen ist. Im Streitfall war der Schuldner insolvent geworden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 24.10.2017 entschieden, dass der endgültige Ausfall einer privaten Darlehensforderung nach Einführung der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust führt. Von einem endgültigen Forderungsausfall ist jedoch erst dann auszugehen, wenn feststeht, dass keine (weiteren) Rückzahlungen mehr erfolgen werden. Die bloße Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners ist dafür noch nicht ausreichend.

Sachlage im Streitfall

Im aktuellen Fall gewährte ein Ehepaar einem Dritten ein mit 5 % verzinsliches Darlehen. Kurz danach leistete der Darlehensnehmer keine Rückzahlungen mehr und es wurde ein Insolvenzverfahren über dessen Vermögen eröffnet. Das Ehepaar meldete die noch offene Darlehensforderung zur Insolvenztabelle an und machte deren Ausfall als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen im betreffenden Einkommensteuerbescheid geltend.

Das zuständige Finanzamt erkannte dies nicht an. Der hiergegen erhobene Einspruch und die nach dessen Abweisung erhobene Klage vor dem Finanzgericht (FG) blieben erfolglos. Die Revision des Ehepaars vor dem BFH jedoch hatte Erfolg: Das finanzgerichtliche Urteil wurde aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen.

Ausfall einer privaten Kapitalforderung

Ein endgültiger Ausfall einer privaten Kapitalforderung führt laut BFH nach Einführung der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust. Der BFH begründet seine Entscheidung wie folgt: Durch die Abgeltungsteuer sollte eine vollständige steuerrechtliche Erfassung aller Wertveränderungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen erreicht werden, weshalb die Trennung von Vermögens- und Ertragsebene für Einkünfte aus Kapitalvermögen aufgegeben wurde.

Dies gilt insbesondere für nach Einführung der Abgeltungsteuer angeschaffte Kapitalanlagen. Aufgrund dieses zum 01.01.2009 erfolgten Paradigmenwechsels führt der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu einem gem. § 20 Abs. 2 Nr. 7 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 EStG steuerlich zu berücksichtigenden Verlust.

Rückzahlung entspricht Veräußerung

Die Rückzahlung eines Darlehens erfüllt somit wie die Veräußerung den Tatbestand der Endbesteuerung. Ein steuerbarer Verlust aufgrund eines Forderungsausfalls liegt jedoch erst dann vor, wenn endgültig feststeht, dass keine (weiteren) Rückzahlungen mehr erfolgen werden. Die bloße Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners reicht hierfür regelmäßig nicht aus. Wird allerdings die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt, so ist eine Rückzahlung endgültig nicht mehr zu erwarten.

Da auch die Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter ohne Gegenleistung zu einem Veräußerungsverlust führt, hat der BFH hierbei den Ausfall einer Forderung der Rückzahlung gleichgestellt. Denn wirtschaftlich kann es nicht darauf ankommen, ob der Steuerpflichtige die Forderung noch kurz vor dem Ausfall zu null veräußert oder ob er auf eine Quote hofft und die Forderung behält. Beide Fälle führen für den Steuerpflichtigen zu einer Einbuße an seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, so dass diese gleichermaßen steuerlich berücksichtigt werden muss.

Praxishinweis

Der BFH hat mit seinem Urteil den Forderungsausfall der Veräußerung gleichgestellt und dem Steuerpflichtigen damit den Aufwand abgenommen, noch schnell einen Käufer finden zu müssen, damit der Verlust geltend gemacht werden kann. Inwieweit diese Grundsätze auch bei einem Forderungsverzicht oder etwa dem Verlust aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft Anwendung finden, ist noch offen. Allerdings dürfte sich auch die Beurteilung derartiger Verluste durch die Einführung der Abgeltungsteuer verändern. Steuerpflichtige sollten bei der Geltendmachung von Forderungsverlusten darauf achten, dass der BFH einen endgültigen Ausfall verlangt und die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht ausreichend ist.

BFH, Urt. v. 24.10.2017 - VIII R 13/15


Der Artikel wurde zuerst veröffentlicht von Steuerberater und Dipl.-Volkswirt Volker Küpper auf deubner-steuern.de, Copyright 2017 Deubner Verlag GmbH & Co. KG

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