Betriebsprüfungen führen in der Praxis immer wieder zu überraschenden und neuen verfahrensrechtlichen Fragestellungen. Der Berater bzw. Steueranwalt sollten dies beachten und auf entsprechende Fallstricke vorbereitet sein. Einen Fallstrick um die sog. Gläubigerbenennung hatte der BFH in seiner aktuellen Entscheidung zu beurteilen (Aktenzeichen: X R 9/13).
Fallstrick Nr. 1: Streit um Benennungsverlangen
In einer Betriebsprüfung verlangte der Prüfer vom Unternehmer, die Namen und Anschriften der Zahlungsempfänger mitzuteilen. Ansonsten drohte der Prüfer mit einer Kürzung des Betriebsausgabenabzuges. Es kam, wie es so oft kommt: Nachdem der Unternehmer die Zahlungsempfänger nicht benannte, reagierte der Prüfer mit einer Kürzung des Betriebsausgabenabzuges. Das Einspruchsverfahren des Unternehmers blieb erfolglos. Im finanzgerichtlichen Verfahren stellte der BFH dann jedoch fest, dass die Weigerung, Zahlungsempfänger zu benennen, für sich gesehen keine nachträgliche Tatsache im Sinne der Korrekturnorm des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ist. Das Finanzamt dürfte daher jedenfalls nicht allein aufgrund der Weigerung, die Gläubiger zu benennen, die Steuerbescheide zu Lasten des Unternehmers ändern. Denn die Weigerung war eine nachträglich entstandene Tatsache und keine bereits früher vorliegende Tatsache im Sinne dieser Rechtsnorm.
Fallstrick Nr. 2: Regelungen zur Buchführung gem. § 140 ff. AO
Der Unternehmer musste jedoch noch einen weiteren Fallstrick umschiffen. So wies der BFH darauf hin, dass er als Kläger ein ordnungsgemäßes Wareneingangsbuch gem. § 143 AO führen musste. Sollte sich nachträglich nun herausstellen, dass ein solches Warenbuch nicht ordnungsgemäß geführt worden ist, so wäre jedoch diese Tatsache eine nachträglich bekannt gewordene Tatsache i.S.d. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO. Das Finanzamt dürfte dann aus diesem Grunde die Bescheide zu Lasten des Unternehmers ändern und dann würde sich die Frage stellen, ob und inwiefern dann ein Betriebsausgabenabzug zu versagen wäre. Hierüber wird das Finanzgericht erneut zu entscheiden haben.
Der oben genannte Beispielfall zeigt, dass Steueranwälte in der Praxis eine Vielzahl von Spielregeln der Abgabenordnung beachten müssen, um in einer Betriebsprüfung erfolgreich Ergebnisse erzielen zu können. Die Steueranwälte von LHP weisen darauf hin, dass Unternehmer in der Praxis oft den Dschungel von Verfahrensvorschriften in der Betriebsprüfung nicht selbst durchleuchten können. Zu leicht werden entscheidende Regelungen übersehen, die zugunsten des Unternehmers angewandt werden können. Bereits im Rahmen einer Erstberatung können Ansatzpunkte für eine Vorgehensweise in der Betriebsprüfung besprochen und festgelegt werden.
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