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Kabinettsbeschluss zur Neuregelung der Selbstanzeige

Das Bundeskabinett hat am 24.09.2014 über einen neuen Gesetzesentwurf zur Änderung der steuerlichen Selbstanzeige gem. § 371 Abgabenordnung (AO) beraten. Dieser Entwurf unterscheidet sich wiederum erneut deutlich von dem Referentenentwurf vom August 2014.

In der Tagespresse war wegen dieser kurzen Abfolge insofern Verwirrung entstanden. Da uns der Gesetzesentwurf vorliegt, möchten wir die geplanten Änderungen skizzieren:

  • Die generelle Verlängerung der strafrechtlichen Verjährung auf zehn Jahre soll nach diesem neuen Entwurf doch wieder fallen gelassen werden. Es bleibt damit bei der strafrechtlichen Verjährung bei der Differenzierung zwischen 5 und 10 Jahren. Das Bundesjustizministerium hatte Bedenken gegen die generelle Verlängerung auf 10 Jahre vorgetragen.
  • Doch der Gesetzgeber greift insofern in die „Trickkiste“: Der Gesetzesentwurf sieht nun eine starre fiktive Frist von zehn Jahren für die Abgabe der Selbstanzeige vor. Dies bedeutet im Ergebnis, dass nach diesem Entwurf nunmehr in jedem Fall für die letzten zehn Jahre etwaige Steuerhinterziehungen der jeweiligen Steuerart berichtigt werden müssen (Vollständigkeitsgebot).
  • Es müssen die Hinterziehungszinsen einschließlich der Nachzahlungszinsen, die auf Hinterziehungszinsen angerechnet werden, fristgerecht nachgezahlt werden.
  • Eine Erleichterung tritt gegenüber dem Referentenentwurf vom August 2014 ein: Der jetzige Entwurf sieht vor, dass die Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung (bei einer Außenprüfung bzw. Betriebsprüfung) bei der Selbstanzeige nur die Jahre sperrt, für die die Prüfungsanordnung gilt. Für die sonstigen – in der Prüfungsanordnung nicht genannten - Jahre kann nach diesem Entwurf trotzdem noch eine wirksame Teilselbstanzeige abgegeben werden.
  • Auch im Übrigen wurden die Ausschlussgründe der Selbstanzeige nochmals gegenüber dem Referentenentwurf vom August 2014 neu gefasst.
  • Herabsetzung der Schwelle: Da die Selbstanzeige nunmehr bei Überschreiten eines Betrages von EUR 25.000,00 Steuern pro Tat (statt bisher EUR 50.000,00) ausgeschlossen sein soll, bleibt nur die Möglichkeit, von der Strafverfolgung gem. § 398a AO n.F. abzusehen. Hierbei haben sich jedoch die "Tarife" deutlich verteuert (bis zu 20% „Strafzuschlag und die Hinterziehungszinsen müssen bezahlt werden). Insofern ist abzuwägen, ob eine Selbstanzeige in diesen Fällen tatsächlich noch die preisgünstigste Variante darstellt oder im Einzelfall die Lösung mittels § 153a Strafprozessordnung „billiger“ ist. Dies kann aber nur eine Einzelfallberatung klären, da jeder Fall anders gelagert ist. Generelle Aussagen sind hierzu nicht möglich.
  • Wiederaufnahme des Verfahrens: Der Gesetzgeber stellt klar, dass eine "verunglückte" Selbstanzeige (insbesondere unvollständige Selbstanzeige) auch durch Zahlung des Zuschlages gem. § 398a AO nicht zur Beilegung der Angelegenheit führt. Vielmehr kann das Verfahren durch die Ermittlungsbehörde dann neu aufgenommen werden, wenn sich die Unvollständigkeit später herausstellt.
  • Es ist geplant, dass die Neuregelung für alle Selbstanzeigen ab 1.1.2015 gilt. Für Selbstanzeigen nach bisherigem Recht besteht natürlich Bestandsschutz.

Wir kommentieren die Neuregelung zeitnah in der Fachliteratur und werden dann hier darauf hinweisen.

Hinweis der Steueranwälte aus Köln:

Bereits der Referentenentwurf vom August 2014 wies eine Reihe von Neuerungen auf, die im Rahmen einer Beratung unbedingt bedacht werden sollten. Der neue Gesetzesentwurf vom September 2014 (Kabinettsberatung vom 24.09.2014) geht darüber noch hinaus, sodass die Vorbereitung einer Selbstanzeige gründlich erfolgen sollte. Die Neuregelungen sollen voraussichtlich zum 01.01.2015 in Kraft treten. Es bleibt abzuwarten, wie sich das weitere Gesetzgebungsverfahren gestaltet. Wird eine Selbstanzeige noch bis zum 31.12.2014 abgegeben, so gilt jedenfalls noch das aktuelle Recht. Eine Rückwirkung wäre unzulässig.

DB, 02.10.2014, PB 

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