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Ist eine Selbstanzeige bei einer Lohnsteuer-Nachschau noch möglich?

Durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 26.6.2013 haben die Finanzämter eine neue Ermittlungsmöglichkeit bekommen: die sog. Lohnsteuer-Nachschau gemäß § 42g Einkommensteuergesetz (EStG).

Die Lohnsteuer-Nachschau dient der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer. Sie ist ein besonderes Verfahren zur zeitnahen Aufklärung steuererheblicher Sachverhalte. Eine besondere Prüfungsanordnung wird vorher nicht zugestellt. Daher besteht wie auch bei einer Umsatzsteuer-Nachschau (meist) ein Überraschungseffekt.

Hinweis der Steueranwälte aus Köln: Es besteht die Frage, ob die Durchführung einer Lohnsteuer-Nachschau die Möglichkeit einer Selbstanzeige sperrt. Sperrgrund könnte § 371 Abs. 2 Nr. 1 c Abgabenordnung (AO) sein. Nach dieser Regelung ist eine Selbstanzeige gesperrt, wenn ein Amtsträger zur steuerlichen Prüfung erschienen ist. Hier vertreten wir die Rechtsansicht, dass keine Prüfung im Sinne dieser Regelung vorliegt.  Denn die Nachschau geht einer Prüfung voraus. Diese Ansicht ist aber umstritten und es bleibt abzuwarten, wie dies die Rechtsprechung sieht. Allerdings spricht nach unserer Ansicht gegen den vorgenannten Sperrgrund, dass im Strafrecht die Begriffe klar und eindeutig geregelt sein müssen. Bei zweifelhaften gesetzlichen Begriffen kann dies nicht zu Lasten des Betroffenen gehen (vgl. auch das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 Grundgesetz).

Beachten Sie bitte: Wenn der Amtsträger allerdings im Rahmen der Nachschau einen Sachverhalt entdeckt, ist ist die Selbstanzeige jedenfalls wegen des weiteren Sperrgrundes der Tatentdeckung (§ 371 Abs. 2 Nr. 2 AO) gesperrt.

Aktueller Hinweis: Die Fraktion DIE LINKE im Deutschen Bundestag hat die Rechtsfrage, ob eine LSt-Nachschau eine Selbstanzeige sperrt, der Bundesregierung gestellt. Diese Frage hat der Parlamentarische Staatssekretär Hartmut Koschyk beantwortet und ausgeführt (BT-Drucks. 17/14821, 19): „Nach § 371 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c AO ist eine strafbefreiende Selbstanzeige u. a. dann ausgeschlossen, wenn ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung erschienen ist. Die Lohnsteuer-Nachschau bezweckt die Feststellung der zutreffenden gesetzlichen Besteuerungsgrundlagen. Sie fällt also unter den Begriff der steuerlichen Prüfung und löst deswegen die genannte Sperrwirkung aus, wenn der mit der Nachschau Beauftragte zur Prüfung erscheint. Entsprechend der Gesetzessystematik erstreckt sich der Ausschlussgrund des § 371 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c AO auf alle strafrechtlich noch nicht verjährten Besteuerungszeiträume der Steuerart „Lohnsteuer“.

Hinweis der Steueranwälte aus Köln: Die Verwaltung geht damit von einer Sperrwirkung aus. Ob ein Gericht dem folgt, kann nicht prognostiziert werden. Interessant ist der weitere Hinweis des Staatssekretärs, dass nach Ansicht der Bundesregierung eine „Gesamtinfektion“ aller strafrechtlich noch nicht verjährten Jahre stattfindet, auch wenn sich die Nachschau nur auf einen kurzen Zeitraum bezieht. Damit ist nach dieser Ansicht die Selbstanzeige nicht nur für diesen kurzen Zeitraum sondern für alle Jahre dieser Steuerart gesperrt. Diese Ansicht könnte auch auf andere Konstellationen einer Selbstanzeige und Steuerarten übertragbar sein. Aber auch hierfür besteht noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Ähnliche Rechtsfragen stellen sich bei der Umsatzsteuer-Nachschau.

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