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Investmentsteuergesetz verstößt nicht gegen die Kapitalverkehrsfreiheit

Sachverhalt:

Die verheirateten Kläger erklärten in ihrer Steuererklärung Kapitaleinkünfte aus ausländischen Investmentfonds. Eine Berechnung der Einkünfte auf der Grundlage des § 6 InvStG legten die Kläger nicht vor. Der Steuerbescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und beinhaltete die Aufforderung eine Berechnung der Einkünfte nach § 6 InvStG einzureichen. Gegen den Einkommensteuerbescheid legten die Kläger Einspruch ein. Im Laufe des Einspruchsverfahrens legten die Kläger außerdem eine Berechnung der Einkünfte nach § 6 InvStG vor. Die ausländischen Einkünfte wurden durch einen geänderten Einkommensteuerbescheid, der Gegenstand des Einspruchsverfahrens wurde, berücksichtigt. Anschließend erging eine Einspruchsentscheidung, in der das beklagte Finanzamt den Einspruch als unbegründet zurück wies. Die Vorschrift des InvStG verstoße nicht gegen die Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit des EU Vertrages. Die pauschale Besteuerung sei gerechtfertigt und verhältnismäßig. Die steuerlichen Grundlagen der ausländischen Investmentfonds werden durch die Vorschrift erfasst. Es liege keine willkürliche Diskriminierung vor.

Rechtsprechung durch das FG Berlin-Brandenburg:

Die Kapitalverkehrsfreiheit werde durch das Investmentsteuergesetz nicht beschränkt. Die Regelung gelte für inländische sowie für ausländische Investmentfonds. Die besonderen Nachweise von ausländischen Investmentfonds seien weder willkürlich noch unverhältnismäßig. Es sei gerechtfertigt diese Nachweise zu verlangen, da die deutschen Finanzämter keine andere Prüfungsmöglichkeit hätten. Während bei inländischen Gesellschaften Klarheit durch eine Betriebsprüfung erlangt werden könne, sei dies bei ausländischen Gesellschaften nicht möglich. Es liege keine Diskriminierung ausländischer Investmentfonds vor, denn auch ausländische Gesellschaften könnten im Bundesanzeiger veröffentlichen. Das dies aufgrund der Kosten teilweise unterbleibe resultiere auf unternehmerischen Entscheidungen der Gesellschaften. Diese Interessen seien dem Transparenzinteresse der BRD nachrangig

Gegen das Urteil wurde beim Bundesfinanzhof Revision eingelegt (BFH, VIII R 27/12).

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