Das Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz – FKAustG) dient der Bekämpfung grenzüberschreitender Steuerhinterziehung. Es ist die Rechtsgrundlage für den automatischen Informationsaustausch und regelt die inhaltlichen Meldepflichten über Finanzvermögen in Steuersachen. Die Übermittlung der Informationen erfolgte erstmals in 2017 für das Kalenderjahr 2016. Das FKAustG dient der Umsetzung des Common Reporting Standard (CRS) in nationales Recht.
Der Common Reporting Standard (CRS) ist Teil des OECD-Standards für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten und definiert ebenfalls, welche Stellen welche Informationen über welche Konten zu ermitteln haben. Die Finanzinstitute der teilnehmenden Länder müssen diesen Standard erfüllen, um ihre steuerpflichtigen ausländischen Kunden zu identifizieren und deren Kunden- und Kontoinformationen zu sammeln und zu melden. Der CRS gilt seit dem 01.01.2016 über die EU-Amtshilferichtlinie (RL 2011/16/EU) in den 28 EU-Mitgliedsstaaten (Ausnahme Österreich: seit 01.01.2017) und ist damit verbindliches europäisches Recht. Zwischenzeitlich haben mehr als 100 Partnerstaaten (Stand Feb. 2018) [Link zu unserem Beitrag AIA mit der Liste der teilnehmenden Staaten] das multilaterale Abkommen unterzeichnet. Teilnehmende Staaten sind neben den 28 EU-Mitgliedsstaaten unter anderem Australien, Bahamas, Barbados, Britische Jungferninseln, Cayman Islands, Chile, China, Gibraltar, Kanarische Inseln, Liechtenstein, Monaco, Panama, Schweiz.
Der Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA) regelt den Informationsaustausch mit den USA betreffend Finanzkonten und wurde 2013 zwischen Deutschland und den USA abgeschlossen.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 01.02.2017 ein Schreiben bezüglich Anwendungsfragen im Zusammenhang mit dem CRS sowie dem FATCA-Abkommen veröffentlicht (IV B 6 – S 1315/13/10021 :044) (bitte Link zum BMF Schreiben einfügen). Für Kontoverbindungen zwischen Deutschland und USA ist mithin das FATCA-Abkommen einschlägig. Für Kontoverbindungen zu den Partnerstaaten des CRS ist dieser einschlägig. Das FKAustG stellt das nationale Umsetzungsgesetz zum CRS dar. Die in Deutschland ansässigen Finanzinstitute haben mithin grundsätzlich die Regelungen des FKAustG zu beachten. Für Finanzinstitute in anderen Ländern ist das Umsetzungsgesetz des jeweiligen Landes einschlägig. Sollte es kein Umsetzungsgesetz geben oder sollte dieses von den Regelungen des CRS abweichen, so ist der CRS auf Ebene der EU-Staaten aufgrund der Übernahme in die Amtshilferichtlinie höherrangiges Recht und damit maßgebend.
1. Verfahrensablauf
Zuständig für den länderübergreifenden Austausch von Informationen in Steuersachen ist in Deutschland das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), welches sowohl die ihm von den Finanzinstituten gesendeten Daten an die zuständige Behörde des jeweils anderen Staates bis zum 30. September des jeweiligen Folgejahres übermittelt, als auch Daten der zuständigen Behörde anderer Staaten entgegennimmt und diese zur Durchführung des Besteuerungsverfahrens an die Landesfinanzbehörden und in erster Linie die Wohnsitz-Finanzämter der Bankkunden weiterleitet. Die übermittelten Daten werden gespeichert und über einen Zeitraum von 15 (!) Jahren aufbewahrt.
Die meldepflichtigen deutschen Finanzinstitute erheben zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung seit Beginn des Kalenderjahres 2016 für jedes meldepflichtige Konto die im FKAustG aufgeführten Daten und übermitteln sie bis zum 31. Juli des jeweiligen Folgejahres nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz an das BZSt.
2. Wer muss melden?
Meldende deutsche Finanzinstitute (§ 19 Nr. 1-17 FKAustG) sind
Hierzu gehören
Nicht meldende Finanzinstitute sind solche, bei denen ein geringes Risiko der Steuerhinterziehung besteht, zum Beispiel ein
3. Was wird gemeldet und was wird nicht gemeldet?
Zu melden sind bestimmte Informationen (s.u.) für jedes meldepflichtige Konto einer meldepflichtigen Person.
Meldepflichtige Personen sind gemäß § 19 Nr. 36, 37 FKAustG natürliche Personen oder Rechtsträger, die nach dem Steuerrecht eines beliebigen anderen meldepflichtigen Staates in diesem ansässig sind, nicht jedoch
Die meldepflichtigen Finanzinstitute müssen bestimmte Sorgfaltspflichten (§§ 9 - 17 FKAustG) erfüllen, um herauszufinden, ob es sich bei dem Kontoinhaber um eine meldepflichtige Person handelt, zum Beispiel die Beschaffung einer Selbstauskunft bei Kontoeröffnung oder die Suche in elektronischen Datensätzen hinsichtlich bestimmter Indizien, beispielsweise zur Identifizierung des Kontoinhabers, dessen Anschrift sowie das Vorliegen eines Postlagerungsauftrages. Bezüglich des Umfangs der Sorgfaltspflichten wird nach Kontoinhaber unterschieden, nämlich zwischen Konten von natürlichen Personen und solchen von Rechtsträgern. Des Weiteren wird unterschieden zwischen bestehenden Konten und Neukonten.
Stellt sich durch Erfüllung dieser Sorgfaltspflichten heraus, dass der Kontoinhaber eine meldepflichtige Person ist und es sich damit um ein meldepflichtiges Konto (z.B. Einlagekonten wie Geschäfts-, Giro-, Spar- und Terminkonten, Verwahrkonten, im Fall eines Investmentunternehmens Eigen- und Fremdkapitalbeteiligungen an dem Finanzinstitut, bestimmte von einem Finanzinstitut ausgestellte oder verwaltete rückkaufsfähige Versicherungsverträge und Rentenversicherungsverträge, § 19 Nr. 18 – 24 FKAustG) handelt, so hat das Finanzinstitut die folgenden Informationen (§ 8 Abs. 1 FKAustG) an das BZSt zu melden:
Nicht gemeldet werden ausgenommene Konten (§ 19 Nr. 34 FKAustG). Ausgenommene Konten sind unter anderem
Aufgrund der umfassenden Regelungen im FKAustG und Ausnahmen hiervon ist eine Prüfung des Einzelfalls unabdingbar. Zudem ist aufgrund der oben genannten Ausführungen ein eventueller Vorrang der Regelungen des CRS oder FATCA zu überprüfen.
Es bestehen erhebliche Bedenken, ob die u.a. durch das FKAustG in das deutsche Recht eingefügte Kontendatenübermittlung für steuerliche Zwecke mit dem deutschen Verfassungsrecht und insbesondere mit den Grundrechten vereinbar ist.
Der automatische Informationsaustausch wird zu Recht als Zeitenwende bei der Bekämpfung von Steuerhinterziehung in Zusammenhang mit ausländischen Geldanlagen bezeichnet. LHP Rechtsanwälte Steuerberater haben seit über 20 Jahren Erfahrung in Zusammenhang mit streitigen Steuerverfahren und steuerstrafrechtlichen Ermittlungen.
Als hoch spezialisierte Steuerkanzlei gehören die Themen des automatischen Informationsaustausches und die Verteidigung unserer Mandanten auf diesem Gebiet zu unserem täglichen Geschäft. Unsere doppelt qualifizierten Rechtsanwälte Steuerberater und Fachanwälte für Steuerrecht nehmen die Rechte unserer Mandanten wahr und sorgen dafür, dass die Kräfteverhältnisse zwischen Staat und Steuerzahler ausgeglichen bleiben.
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