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Internationaler Informationsaustausch für steuerliche Zwecke nach CRS und FATCA

Regelungen und Folgen des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes

Das Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz – FKAustG) dient der Bekämpfung grenzüberschreitender Steuerhinterziehung. Es ist die Rechtsgrundlage für den automatischen Informationsaustausch und regelt die inhaltlichen Meldepflichten über Finanzvermögen in Steuersachen. Die Übermittlung der Informationen erfolgte erstmals in 2017 für das Kalenderjahr 2016. Das FKAustG dient der Umsetzung des Common Reporting Standard (CRS) in nationales Recht.

I. Bedeutung und Anwendbarkeit des CRS und FATCA

Der Common Reporting Standard (CRS) ist Teil des OECD-Standards für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten und definiert ebenfalls, welche Stellen welche Informationen über welche Konten zu ermitteln haben. Die Finanzinstitute der teilnehmenden Länder müssen diesen Standard erfüllen, um ihre steuerpflichtigen ausländischen Kunden zu identifizieren und deren Kunden- und Kontoinformationen zu sammeln und zu melden. Der CRS gilt seit dem 01.01.2016 über die EU-Amtshilferichtlinie (RL 2011/16/EU) in den 28 EU-Mitgliedsstaaten (Ausnahme Österreich: seit 01.01.2017) und ist damit verbindliches europäisches Recht. Zwischenzeitlich haben mehr als 100 Partnerstaaten (Stand Feb. 2018) [Link zu unserem Beitrag AIA mit der Liste der teilnehmenden Staaten] das multilaterale Abkommen unterzeichnet. Teilnehmende Staaten sind neben den 28 EU-Mitgliedsstaaten unter anderem Australien, Bahamas, Barbados, Britische Jungferninseln, Cayman Islands, Chile, China, Gibraltar, Kanarische Inseln, Liechtenstein, Monaco, Panama, Schweiz.

Der Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA) regelt den Informationsaustausch mit den USA betreffend Finanzkonten und wurde 2013 zwischen Deutschland und den USA abgeschlossen.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 01.02.2017 ein Schreiben bezüglich Anwendungsfragen im Zusammenhang mit dem CRS sowie dem FATCA-Abkommen veröffentlicht (IV B 6 – S 1315/13/10021 :044) (bitte Link zum BMF Schreiben einfügen). Für Kontoverbindungen zwischen Deutschland und USA ist mithin das FATCA-Abkommen einschlägig. Für Kontoverbindungen zu den Partnerstaaten des CRS ist dieser einschlägig. Das FKAustG stellt das nationale Umsetzungsgesetz zum CRS dar. Die in Deutschland ansässigen Finanzinstitute haben mithin grundsätzlich die Regelungen des FKAustG zu beachten. Für Finanzinstitute in anderen Ländern ist das Umsetzungsgesetz des jeweiligen Landes einschlägig. Sollte es kein Umsetzungsgesetz geben oder sollte dieses von den Regelungen des CRS abweichen, so ist der CRS auf Ebene der EU-Staaten aufgrund der Übernahme in die Amtshilferichtlinie höherrangiges Recht und damit maßgebend.

II. Regelungen des FKAustG

1. Verfahrensablauf

Zuständig für den länderübergreifenden Austausch von Informationen in Steuersachen ist in Deutschland das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), welches sowohl die ihm von den Finanzinstituten gesendeten Daten an die zuständige Behörde des jeweils anderen Staates bis zum 30. September des jeweiligen Folgejahres übermittelt, als auch Daten der zuständigen Behörde anderer Staaten entgegennimmt und diese zur Durchführung des Besteuerungsverfahrens an die Landesfinanzbehörden und in erster Linie die Wohnsitz-Finanzämter der Bankkunden weiterleitet. Die übermittelten Daten werden gespeichert und über einen Zeitraum von 15 (!) Jahren aufbewahrt.

Die meldepflichtigen deutschen Finanzinstitute erheben zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung seit Beginn des Kalenderjahres 2016 für jedes meldepflichtige Konto die im FKAustG aufgeführten Daten und übermitteln sie bis zum 31. Juli des jeweiligen Folgejahres nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz an das BZSt. 

2. Wer muss melden?

Meldende deutsche Finanzinstitute (§ 19 Nr. 1-17 FKAustG) sind 

  • in Deutschland ansässige Finanzinstitute, nicht jedoch deren Zweigniederlassungen im Ausland (diese unterliegen dem jeweiligen ausländischem Recht);
  • sowie die in Deutschland befindlichen Zweigniederlassungen eines im Ausland ansässigen Finanzinstituts.

Hierzu gehören 

  • Verwahrinstitute (z.B. Depotbanken, Wertpapierverwahrstellen),
  • Einlageinstitute (z.B. Banken und Sparkassen),
  • Investmentunternehmen (z.B. Vermögensverwalter, Wertpapierhändler) oder 
  • spezifizierte Versicherungsgesellschaften (z.B. Versicherungsgesellschaften, die Lebensversicherungen verkaufen).

Nicht meldende Finanzinstitute sind solche, bei denen ein geringes Risiko der Steuerhinterziehung besteht, zum Beispiel ein

  • staatlicher Rechtsträger, eine internationale Organisation oder eine Zentralbank o.ä., es sei denn, es handelt sich um Zahlungen, die aus einer Verpflichtung im Zusammenhang mit gewerblichen Finanzaktivitäten stammen;
  • Altersvorsorgefonds;
  • Pensionsfonds eines staatlichen Rechtsträgers, einer internationalen Organisation oder einer Zentralbank o.ä.,
  • Trusts, soweit der Treuhänder des Trusts ein meldendes Finanzinstitut ist und sämtliche zu meldenden Informationen zu sämtlichen meldepflichtigen Konten des Trusts meldet.

3. Was wird gemeldet und was wird nicht gemeldet? 

Zu melden sind bestimmte Informationen (s.u.) für jedes meldepflichtige Konto einer meldepflichtigen Person.

Meldepflichtige Personen sind gemäß § 19 Nr. 36, 37 FKAustG natürliche Personen oder Rechtsträger, die nach dem Steuerrecht eines beliebigen anderen meldepflichtigen Staates in diesem ansässig sind, nicht jedoch

  • eine Kapitalgesellschaft (oder eine Kapitalgesellschaft, die ein verbundener Rechtsträger einer Kapitalgesellschaft ist), deren Aktien regelmäßig an Wertpapierbörsen gehandelt werden,
  • ein staatlicher Rechtsträger,
  • eine internationale Organisation,
  • eine Zentralbank,
  • ein Finanzinstitut.

Die meldepflichtigen Finanzinstitute müssen bestimmte Sorgfaltspflichten (§§ 9 - 17 FKAustG) erfüllen, um herauszufinden, ob es sich bei dem Kontoinhaber um eine meldepflichtige Person handelt, zum Beispiel die Beschaffung einer Selbstauskunft bei Kontoeröffnung oder die Suche in elektronischen Datensätzen hinsichtlich bestimmter Indizien, beispielsweise zur Identifizierung des Kontoinhabers, dessen Anschrift sowie das Vorliegen eines Postlagerungsauftrages. Bezüglich des Umfangs der Sorgfaltspflichten wird nach Kontoinhaber unterschieden, nämlich zwischen Konten von natürlichen Personen und solchen von Rechtsträgern. Des Weiteren wird unterschieden zwischen bestehenden Konten und Neukonten.

Stellt sich durch Erfüllung dieser Sorgfaltspflichten heraus, dass der Kontoinhaber eine meldepflichtige Person ist und es sich damit um ein meldepflichtiges Konto (z.B. Einlagekonten wie Geschäfts-, Giro-, Spar- und Terminkonten, Verwahrkonten, im Fall eines Investmentunternehmens Eigen- und Fremdkapitalbeteiligungen an dem Finanzinstitut, bestimmte von einem Finanzinstitut ausgestellte oder verwaltete rückkaufsfähige Versicherungsverträge und Rentenversicherungsverträge, § 19 Nr. 18 – 24 FKAustG) handelt, so hat das Finanzinstitut die folgenden Informationen (§ 8 Abs. 1 FKAustG) an das BZSt zu melden:

  • Name, Adresse und Steueridentifikationsnummer
  • Geburtsdatum und Geburtsort
  • Steuerlicher Wohnsitz
  • Kontonummer
  • Name und Identifikationsnummer des meldenden deutschen Finanzinstituts
  • Kontosaldo oder –wert zum Ende des betreffenden Kalenderjahres
  • Bei Verwahrkonten
    • jeweils der Gesamtbruttoertrag der Zinsen, der Dividenden und anderer Einkünfte, die mittels der Vermögenswerte dieses Kontos erzielt und diesem gutgeschrieben wurden;
    • zudem die Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung oder dem Rückkauf von Vermögensgegenständen, die auf das Konto eingezahlt oder diesem gutgeschrieben wurden und für die das Finanzinstitut als Verwahrstelle, Makler, Bevollmächtigter oder anderweitig als Vertreter für den Kontoinhaber tätig war
  • Bei Einlagekonten der Gesamtbruttoertrag der Zinsen, die auf das Konto eingezahlt oder diesem gutgeschrieben wurden
  • Bei allen anderen Konten der Gesamtbruttoertrag, der in Bezug auf das Konto an den Kontoinhaber gezahlt oder diesem gutgeschrieben wurde und für den das meldende deutsche Finanzinstitut Schuldner ist. Die Gesamthöhe aller im Meldezeitraum geleisteten Einlösungsbeträge ist einzuschließen.

Nicht gemeldet werden ausgenommene Konten (§ 19 Nr. 34 FKAustG). Ausgenommene Konten sind unter anderem

  • Altersvorsorgekonten (unter bestimmten Voraussetzungen, z.B. wenn bezüglich des Kontos die Pflicht zur Informationsübermittlung an die Steuerbehörden besteht),
  • Konten, deren jährliche Beträge auf höchstens 50.000 US-Dollar begrenzt sind,
  • Lebensversicherungsverträge mit einer Versicherungszeit, die vor Vollendung des 90. Lebensjahres der versicherten natürlichen Person endet (unter bestimmten Voraussetzungen, z.B. dass der Inhaber des Vertrags kein entgeltlicher Erwerber ist),
  • Konten, deren ausschließlicher Inhaber ein Nachlass ist, sofern die Unterlagen zu diesem Konto eine Kopie des Testaments oder der Sterbeurkunde des Verstorbenen enthalten,
  • Konten, die im Zusammenhang mit einer gerichtlichen Verfügung eingerichtet werden; Konten, die im Zusammenhang mit dem Verkauf, Tausch oder der Vermietung eines unbeweglichen oder beweglichen Vermögensgegenstands eingerichtet werden (unter bestimmten Voraussetzungen),
  • Einlagekonten, wenn diese ausschließlich bestehen, weil ein Kunde Überzahlungen geleistet hat, die nicht unverzüglich an den Kunden zurücküberwiesen wurden,
  • Sonstige Konten, bei denen ein geringes Risiko besteht, dass sie zur Steuerhinterziehung missbraucht werden und die mit den oben genannten Konten vergleichbar sind.

Aufgrund der umfassenden Regelungen im FKAustG und Ausnahmen hiervon ist eine Prüfung des Einzelfalls unabdingbar. Zudem ist aufgrund der oben genannten Ausführungen ein eventueller Vorrang der Regelungen des CRS oder FATCA zu überprüfen.


Grundrechtsproblematiken in Zusammenhang mit dem automatischen Informationsaustausch CRS und FATCA

Es bestehen erhebliche Bedenken, ob die u.a. durch das FKAustG in das deutsche Recht eingefügte Kontendatenübermittlung für steuerliche Zwecke mit dem deutschen Verfassungsrecht und insbesondere mit den Grundrechten vereinbar ist.

  • Zunächst einmal ist nicht ersichtlich, welche rechtlichen Konsequenzen den Kontoinhaber möglicherweise erwarten, wenn er bei der Kontoeröffnung seine Steuer-IDNr. nicht angegeben hatte.
  • Zudem ist es für den Kontoinhaber nicht oder nur mit erheblichem Aufwand nachvollziehbar, welche ausländische Jurisdiktion und Behörde seine Daten übermittelt bekommen hat.
  • Die Verpflichtung zur Weitergabe von personenbezogenen Daten bzw. die auf Grund dessen folgende Weitergabe an die betreffenden nationalen und internationalen Steuerbehörden verstößt gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG. Der Eingriff ist allerdings durch die erforderliche Gewährleistung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und einer wirksamen Strafverfolgung von Steuerdelikten zum Teil gerechtfertigt. Evident rechtswidrig ist allerdings die Datenübermittlung hinsichtlich der Ertragsarten, welche im Empfängerland nicht der Besteuerung unterliegen.


Hinweise von LHP Rechtsanwälte Steuerberater 

Der automatische Informationsaustausch wird zu Recht als Zeitenwende bei der Bekämpfung von Steuerhinterziehung in Zusammenhang mit ausländischen Geldanlagen bezeichnet. LHP Rechtsanwälte Steuerberater haben seit über 20 Jahren Erfahrung in Zusammenhang mit streitigen Steuerverfahren und steuerstrafrechtlichen Ermittlungen.

Als hoch spezialisierte Steuerkanzlei gehören die Themen des automatischen Informationsaustausches und die Verteidigung unserer Mandanten auf diesem Gebiet zu unserem täglichen Geschäft. Unsere doppelt qualifizierten Rechtsanwälte Steuerberater und Fachanwälte für Steuerrecht nehmen die Rechte unserer Mandanten wahr und sorgen dafür, dass die Kräfteverhältnisse zwischen Staat und Steuerzahler ausgeglichen bleiben.

Gerne beraten wir Sie in einem unverbindlichen Erstberatungstermin. Zur Terminvereinbarung erreichen Sie uns unter  +49 221 39 09 770.

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