BMF, Schreiben v. 26.9.2011 IV D 3 - S 7141/08/10001
Wenn der Verstoß gegen die Nachweispflichten für innergemeinschaftliche Lieferungen dazu dient, die wahre Identität des Abnehmers zu verschleiern, um diesem im Bestimmungsmitgliedstaat eine Mehrwertsteuerhinterziehung zu ermöglichen, kann der Unternehmer die Steuerbefreiung nach Ansicht des BMF auch dann nicht in Anspruch nehmen, wenn er die Voraussetzungen der Steuerbefreiung objektiv nachweist.
Hintergrund: Der EuGH hatte entschieden, dass innergemeinschaftliche Lieferungen trotz Vorlage ihrer objektiven Voraussetzungen steuerpflichtig sind, wenn bewusst sachlich falsche Rechnungen ausgestellt werden, damit auf diese Weise die Identität der wahren Empfängers verborgen bleibt(EuGH, Urteil v. 7. 12. 2010 - Rs. C-285/09).
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