Der Notar ist verpflichtet Immobiliengeschäfte innerhalb von zwei Wochen dem Finanzamt mitzuteilen, wenn dadurch Erbschaft-, Einkommen- oder Grunderwerbsteuer anfallen kann. Eine Meldung hat auch dann zu erfolgen, wenn der Kauf oder der Verkauf von der Besteuerung ausgenommen ist.
Die Meldung von Rechtsvorgängen bezieht sich auf inländische Immobilien und Grundstücke. Gemeldet werden müssen insbesondere:
Außerdem sind alle Vorgänge zu melden, die die Veräußerung eines Grundstückes ermöglichen. Beispielsweise werden Treuhandverhältnisse bei Begründung und Auflösung, die Vollmachterteilung zum Kauf oder Verkauf von Immobilien oder der Auftrag zum Erwerb von Grundstücken gemeldet. Wird ein Grundstück veräußert und anschließend bebaut, wird auch die Herstellung des Bauwerks gemeldet. Dabei handelt es sich üblicherweise um Bau-, Treuhand-, Baubetreuungs- oder Generalunternehmerverträge.
Veräußert ein Erbe seinen Anteil am Nachlass und gehört zum Nachlass ein Grundstück, wird ebenfalls eine Meldung vom Notar an die Finanzverwaltung vorgenommen.
Ebenfalls werden Veräußerungen von Gesellschaftsanteilen, sowohl von Personengesellschaften als auch Kapitalgesellschaften, gemeldet, wenn zum Betriebsvermögen ein Grundstück oder eine Immobilie gehört.
Selbst die Korrektur des Grundbuches wird dem Finanzamt vom Notar mitgeteilt.
Die vom Notar zu übermittelnden Informationen sind:
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass gerade Grundstücksgeschäfte lückenlos dem Finanzamt durch den Notar mitgeteilt werden.
An der Pauluskirche 3-5,
50677 Köln,
Telefon: +49 221 39 09 770
Tödistrasse 53, CH-8027 Zürich,
Telefon: +41 44 212 3535