Angesichts der weitergehenden Digitalisierung von Geschäftsprozessen einschließlich Digitalisierung von Belegen und Arbeitsabläufen gewinnen Prüfungen an Bedeutung, mittels derer die Einhaltung der GoBD-Anforderungen des BMF beurteilt werden soll. Dazu hat der Fachausschuss Informationstechnologie des IDW einen Prüfungshinweis erarbeitet (IDW PH 9.860.5 vom 07.2021), der eine solche Prüfung der Einhaltung der GoBD konkretisiert. Der Prüfungshinweis wurde in IDW Life 8/2021 veröffentlicht.
Dieser Prüfungshinweis richtet sich an den Wirtschaftsprüfer. Er legt also dar, wie ein Wirtschaftsprüfer bei einem Auftrag zur Prüfung der Einhaltung der GoBD vorzugehen hat. Dennoch ergeben sich aus diesem Prüfungshinweis auch für das steuerpflichtige Unternehmen diverse Anhaltspunkte zur revisionssicheren Umsetzung der GoBD, z.B. im Rahmen eines Tax Compliance Management Systems.
Prüfungen eines IT-Systems in Bezug auf die GoBD oder die Prüfungen des Tax Compliance Management Systems sind nicht verpflichtend und haben gegenüber der Finanzverwaltung bei Betriebsprüfungen keine Bindungswirkung (GoBD Rz. 179 ff.). Ein nach Prüfung erteiltes Positivtestat kann aber geeignet sein, Haftungsrisiken wegen nicht ausreichender Kontrolle etwa aus § 130 OWiG oder § 153 AO zu begegnen. Modularer Aufbau der Prüfung Die Prüfung der GoBD-Compliance setzt voraus, dass das Prüfungsobjekt klar abgrenzbar ist (GoBD-relevantes IT-System, entspricht dem Begriff „DV-System“ der GoBD, Rz. 20). Die Prüfung kann als reine Angemessenheitsprüfung oder zusätzlich als Wirksamkeitsprüfung beauftragt werden. Bei jeder Prüfung ist grundsätzlich immer das „Basiselement“ und mindestens ein „Ergänzungselement“ zu prüfen.
Dargelegt werden die GoBD-Anforderungen und Prüfungshandlungen für folgende Elemente eines IT-Systems:
Praxishinweis:
Die Steueranwälte von LHP weisen darauf hin, dass die GoBD in steuerlichen Betriebsprüfungen vermehrt an Bedeutung gewinnt. Allerdings handelt es sich um Verwaltungsvorschriften, so dass im Einzelfall zu klären ist, ob die jeweilige Vorschrift in den GoBD durch höchstrichterliche Rechtsprechung und die Gesetzeslage abgedeckt wird.
An der Pauluskirche 3-5,
50677 Köln,
Telefon: +49 221 39 09 770
Tödistrasse 53, CH-8027 Zürich,
Telefon: +41 44 212 3535